Durch ein Geschmacksmuster lässt sich die ästhetische Ausgestaltung (Design) einer Ware schützen. Geschmacksmuster können beispielsweise angemeldet werden für Möbel, Lampen, Puppen, Textilmuster, Verpackungen, Etiketten, Logos, aber auch für Autokarosserien, Maschinen, Lebensmittelformen und dgl..
Der Urheber eines Musters oder Modells erlangt Geschmacksmusterschutz gegen Nachbildung nur, wenn er dieses beim Patentamt zur Eintragung in das Musterregister anmeldet. Der Gegenstand des Geschmacksmusters muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Hat der Anmelder innerhalb von 6 Monaten vor dem für den Zeitrang maßgeblichen Tag ein Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, steht dies dem Erfordernis der Neuheit nicht entgegen. Der Schutz des Geschmacksmusters dauert 5 Jahre, die Schutzdauer kann um jeweils 5 Jahre oder ein mehrfaches bis auf 20 Jahre verlängert werden.
Der Schutz als Geschmacksmuster kann auch international erwirkt werden. | | 
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