2023

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Unternehmer aufgepasst: Praxisrelevante Gesetzesänderungen 2023

Hinweis: Dieser Artikel wurde maschinell übersetzt und kann daher Übersetzungsfehler enthalten.

Ein Beitrag von

Porträt von Alexander Brittner
Alexander Brittner, LL.M.

Salary Partner, Rechtsanwalt

Themen und Schlagwörter

Das Jahr 2023 wird auch aus rechtlicher Sicht spannend. Für Unternehmen relevant sind insbesondere Gesetzesänderungen für die Datenübermittlung in die USA, die neuen urheberrechtlichen Pflichten (u.a.) für Webseitenbetreiber und das Lieferketten-, das Verpackungs- sowie das Elektrogesetz. Hinzu kommen noch Änderungen aus dem Bereich Arbeitsunfähigkeit und Arbeitszeiterfassung, nicht zuletzt jedoch auch die zu erwartende Geltung des Hinweisgeberschutzgesetzes für den Whistleblower-Bereich.

Wir stellen Ihnen in diesem Beitrag die wesentlichen Regelungen der neuen Gesetze dar, damit Sie sich auch 2023 in sicheren juristischen Fahrwassern bewegen.

Datenübermittlung in die USA

Im Laufe des Jahres dürfte die erforderliche Nutzung von Standardvertragsklauseln beim Datenaustausch mit Unternehmen aus den USA nicht mehr erforderlich sein. Die EU und die USA haben mit dem „EU-US Data Privacy Framework“ einen Schritt in Richtung generellem Angemessenheitsbeschluss getan. Mit dem Erlass ist jedoch nicht vor Mitte 2023 zu rechnen, sodass es aktuell noch der Standardvertragsklauseln und einer Risikobewertung für den außereuropäischen Datenverkehr bedarf.

Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob der EuGH das Datenschutzniveau der USA auf Grundlage der neuen Regelung nun beim dritten Anlauf als ausreichend erachtet.

Auskunftspflicht gegenüber Urhebern

Ab dem 07.06.2023 muss der Lizenznehmer dem Urheber eines entgeltlich genutzten Werkes (Fotos, Texte, Grafiken, Musik etc.) jährlich unaufgefordert (!) Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werkes geben. Abgemildert wird diese äußerst praxisrelevante Anpassung durch zwei Einschränkungen: Die Vorschrift gilt nicht bei nachrangigen Beiträgen zum Produkt oder bei Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung. Außerdem ist die Vorschrift abdingbar. Computerprogramme sind ausgenommen.

Soweit Sie entgeltlich Werke nutzen, sollten Sie also Systeme für eine Auskunftserteilung etablieren, von der Nutzung entgeltlicher Werke absehen oder mit dem Urheber vereinbaren, dass auf eine Auskunft verzichtet wird.

Regelungen zu Lieferketten, Verpackungen und Elektrogeräten

Auch produktbezogene Regelungen werden 2023 beachtlich sein.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zu Jahresbeginn in Kraft getreten und verpflichtet aktuell zunächst nur inländische Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, die Verbesserung der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu fördern, insbesondere Zwangs- und Kinderarbeit zu bekämpfen.

Zur Vermeidung von Abfällen verpflichtet schrittweise das neue Verpackungsgesetz. Caterer, Lieferdienste und Restaurants (unter 6 Mitarbeitern und unter 80 qm Verkaufsfläche) werden hierdurch verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten.

B2B-Geräte müssen 2023 nach der Änderung des Elektrogesetzes ebenfalls mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Wichtig ist daneben, dass Vertreiber von Elektrogeräten künftig zusätzlich zu einem Vertriebsverbot dafür haften, wenn sie Produkte nicht aufgrund einer ordnungsgemäßen Herstellerregistrierung anbieten bzw. bewerben. Gleiches gilt für Marktplatzbetreiber. Abmahnungen, aber auch Bußgelder, sind in der Folge denkbar.

Arbeitsunfähigkeit und Arbeitszeiterfassung

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat ermöglicht, dass Arbeitnehmer fortan auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform verzichten können. Dem Arbeitgeber wird die Bescheinigung nun von der jeweiligen Krankenkasse weitergeleitet. Privatversicherte müssen jedoch nach wie vor den „gelben Schein“ vorlegen.

Nach dem letzten Urteil des Bundesarbeitsgerichts sieht sich der Gesetzgeber für 2023 gezwungen, die genauen Anforderungen an die Zeiterfassung am Arbeitsplatz zu regeln. Bis dahin bleibt es bei der grundlegenden Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen.

Whistleblower / Hinweisgeberschutzgesetz

Zu guter Letzt sei auf das Hinweisgeberschutzgesetz verwiesen. Unternehmen werden – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat – im Jahr 2023 verpflichtet sein, Hinweisgeberschutzsysteme einzurichten. Nur Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten außerhalb des Finanzsektors werden im laufenden Kalenderjahr von dieser Pflicht nicht betroffen sein.

Interne Meldestellen können dabei auch durch sog. Ombudspersonen betreut werden. Wir stellen Ihnen bei Bedarf gerne entsprechende Systeme und Personen aus unserer Kanzlei zur Verfügung.

Fazit

Auch im Jahr 2023 sind rechtliche Änderungen im unternehmerischen Verkehr zu beachten. Scheuen Sie nicht davor, die damit verbundenen Herausforderungen anzunehmen. Viele Änderungen führen auch zu besserer Praktikabilität.

Das Team von Schneiders & Behrendt wünscht Ihnen ein erfolgreiches neues Jahr. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit!

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