Künstliche Intelligenz und Profiling
Die meisten Menschen werden beim Schlagwort „künstliche Intelligenz“ an autonomes Fahren oder Roboter denken. Tatsächlich versteht die Europäische Kommission hierunter „Systeme mit einem intelligenten Verhalten, die ihre Umgebung analysieren und mit einem gewissen Grad an Autonomie handeln, um bestimmte Ziele zu erreichen“ (Mitteilung COM(2018) 237 final). Daher ist klar, dass viel mehr Technologien unter die rechtliche Definition von „KI“ fallen.
Der Einsatz von KI ist z. B. denkbar in der Medizin, als Konversationspartner oder in Entscheidungsprozessen im Zivilrecht, insbesondere bei Analysen im Human Resource(HR)-Bereich (Chatbots, Bewerbungsverfahren, Auftragsprüfungen).
Für Unternehmen dürfte KI also im Zusammenhang mit dem Abschluss von (Arbeits-)Verträgen nach bestimmten Merkmalen des potenziellen Vertragspartners besonders relevant sein. Dann liegt auch datenschutzrechtlich „Profiling“ (vgl. Art. 4 Nr. 4 DSGVO) vor.