Haftung des Arbeitgebers
Nach Art. 32 DSGVO sind Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
Da die Mitarbeiter auch im Homeoffice natürlich nicht ausschließlich privat handeln, liegt auch dort die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung – und damit für die Sicherheitsmaßnahmen – beim Arbeitgeber.
Die unternehmerischen Maßstäbe bei der Datenverarbeitung berücksichtigt sicher nicht jeder Arbeitnehmer in seinem eigenen Zuhause wie am Arbeitsplatz. Daher sollten Sie hier präventiv handeln. Auch zu Corona-Zeiten sind Bußgelder nicht ausgeschlossen.