Abmahnung durch den Rechteinhaber
Folge dessen sind u.a. Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, die hier im Falle des „Jerusalema“-Songs der Warner Music Group als Rechteinhaberin zustehen. Neben der Herausgabe des Verletzergewinns (YouTube-Zahlungen für Klicks) können auch übliche Lizenzkosten (Vergleich mit befugten Plattformen) verlangt werden. Die Abschöpfung des Verletzergewinns ist allerdings in der Regel nicht lukrativ. Viele Unternehmen werden keine großen Einnahmen, dafür aber recht hohe Aufmerksamkeit und dadurch Werbeeffekte durch die „Jerusalema“-Videos erzielt haben.
Daher werden durch Warner aktuell Lizenzgebühren geltend gemacht, die sich je nach Verbreitungsumfang derzeit zwischen 300 und 4.000 € bewegen. Weitergehende Ansprüche sind natürlich nicht ausgeschlossen, neben Unterlassungsansprüchen sind so auch Aufwendungsersatzforderungen für anwaltliche Abmahnungen denkbar.
In jedem Fall sollten solche Abmahnungen anwaltlich geprüft werden. Dadurch können überzogene Unterlassungserklärungen oder unberechtigte Zahlungsansprüche vermieden werden. Falls eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist zudem unbedingt darauf zu achten, dass die angegriffenen Videos auch gelöscht werden. Andernfalls kann es auch zu Vertragsstrafen kommen.