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Abmahnung der Videos zur „Jerusalema-Challenge“ - Rechts- und Patentanwälte
Abmahnung der Videos zur „Jerusalema-Challenge“
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Abmahnung der Videos zur „Jerusalema-Challenge“

Einige Unternehmen sehen sich derzeit mit Abmahnungen zu Video-Uploads eigener „Jerusalema-Challenges“ konfrontiert. Als Corona-Aktion hatte es zuletzt Tanz-Challenges gegeben, die zum Durchhalten in Zeiten des Lockdowns ermutigen sollten. Nachdem die hierzu erstellten Videos veröffentlicht und so auch durch die Werbewirkung finanziell interessant wurden, haben sich die Rechteinhaber nun per Abmahnung nebst Lizenzforderungen hiergegen gewandt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich gegen derartige Abmahnungen verteidigen können und welche Vorgaben Sie bei ähnlichen Werbemaßnahmen berücksichtigen müssen.

Ausgangssituation

Mit einem Gruppen-Tanz zum „Jerusalema“-Song von „Master KG“ haben insbesondere Kliniken, Polizeibehörden, öffentliche Betriebe oder auch Wirtschaftsunternehmen versucht, Spaß und Zusammengehörigkeitsgefühl in der Lockdown-Zeit zu verbreiten. Mit ausreichendem Abstand wurde dabei in größeren Gruppen getanzt, was durchaus beeindruckende Videos in die sozialen Medien brachte. Dass solche Medien bei Klickzahlen von knapp 10 Mio. Klicks über die soziale Botschaft hinaus nicht nur Werbeeffekte, sondern auch finanzielle Vorteile erzielen können, ist das betriebswirtschaftliche Spiegelbild solcher Aktionen. Ungefähr 1 Euro Einnahmen pro 1.000 Views verbleiben beim YouTuber.

Rechtliche Grundlage

Hierbei ist die Erstellung und der Upload solcher Videos auf Plattformen wie YouTube, Facebook und Instagram urheberrechtlich problematisch. Der Song „Jerusalema“ ist urheberrechtlich geschützt. Die Weiterverbreitung der Kombination aus eigenem Tanz-Video und der Original-Musik darf daher gem. § 88 UrhG (sog. „Synchrecht“) nur mit Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen.

Die mit der GEMA als Verwertungsgesellschaft in diesem Bereich zur Rechtfertigung geschlossenen Verträge greifen hier nicht. Rechte für derartige Neuschöpfungen werden hierdurch nämlich nicht vermittelt. Daher bleiben die Uploader dafür verantwortlich, die Zustimmung der Rechteinhaber einzuholen.

Abmahnung durch den Rechteinhaber

Folge dessen sind u.a. Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, die hier im Falle des „Jerusalema“-Songs der Warner Music Group als Rechteinhaberin zustehen. Neben der Herausgabe des Verletzergewinns (YouTube-Zahlungen für Klicks) können auch übliche Lizenzkosten (Vergleich mit befugten Plattformen) verlangt werden. Die Abschöpfung des Verletzergewinns ist allerdings in der Regel nicht lukrativ. Viele Unternehmen werden keine großen Einnahmen, dafür aber recht hohe Aufmerksamkeit und dadurch Werbeeffekte durch die „Jerusalema“-Videos erzielt haben.

Daher werden durch Warner aktuell Lizenzgebühren geltend gemacht, die sich je nach Verbreitungsumfang derzeit zwischen 300 und 4.000 € bewegen. Weitergehende Ansprüche sind natürlich nicht ausgeschlossen, neben Unterlassungsansprüchen sind so auch Aufwendungsersatzforderungen für anwaltliche Abmahnungen denkbar. 

In jedem Fall sollten solche Abmahnungen anwaltlich geprüft werden. Dadurch können überzogene Unterlassungserklärungen oder unberechtigte Zahlungsansprüche vermieden werden. Falls eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist zudem unbedingt darauf zu achten, dass die angegriffenen Videos auch gelöscht werden. Andernfalls kann es auch zu Vertragsstrafen kommen.

TikTok-Uploads

Auch bei der Social-Media-Plattform TikTok findet keinerlei Rechtevermittlung für eigene Uploads statt. Die Veröffentlichung eines eigenen, auch privaten Videos führt also ebenfalls zu einer Urheberrechtsverletzung und damit zur Abmahnbarkeit. Dass dies aktuell allerdings nicht so gehandhabt wird, liegt an laufenden Verhandlungen zwischen TikTok und den Plattenlabels, aber auch am Werbeeffekt: Die Original-Songs werden eben durch derartige Videos promotet. 

Bei der „Jerusalema-Challenge“ sieht sich Warner jedoch finanzstarken Verletzern gegenüber, bei denen ein öffentlichkeitswirksamer, positiver Effekt einerseits nicht von der Hand zu weisen ist, andererseits auch kein „Vergraulen“ der Privatnutzer zu befürchten ist.

Rechtlich sichere Gestaltung von Image-Videos

Um den Werbeeffekt von Video-Challenges für Unternehmen also zu sichern, ohne Rechte Dritter zu verletzen, sollte für die Verfilmung – und nicht nur für das bloße Abspielen – lizenzierte Musik verwendet werden. Alternativ kann auch „gemeinfreie“ Musik genutzt werden, die grundsätzlich ohne Einwilligung des Rechteinhabers kostenfrei verwendet werden darf. 

Entsprechendes gilt natürlich auch für jegliche Image-Videos zur Unternehmensdarstellung, unabhängig vom genutzten Medium. Auch Unternehmensdarstellungen in Videoform sollten also rechtlich abgesichert werden.

Empfehlung für die Praxis

Festzustellen ist, dass die Abmahnungen in Bezug auf Videos zum „Jerusalema-Dance“ wohl rechtlich begründet sind. Ob ein solches Vorgehen angemessen ist, lässt sich sicherlich diskutieren. 

Unternehmen ist bei der Nutzung von Social-Media-Kanälen jedenfalls auch in diesem Zusammenhang zu empfehlen, Musik und Videomaterial nur zu verwenden, wenn die urheberrechtliche Zulässigkeit geklärt ist.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Unterstützung bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Image-Kampagnen und anderen Postings auf Social-Media-Kanälen benötigen. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136189

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