array(2) { [0]=> string(13) "Open Sans:600" [1]=> string(5) "Arial" }
Open Sans:600
Arial
Aktuelles zum „Recht auf Vergessenwerden“ - Rechts- und Patentanwälte
Aktuelles zum „Recht auf Vergessenwerden“

Aktuelles zum „Recht auf Vergessenwerden“

Mit „Recht auf Vergessenwerden“ wird das Recht auf Löschung personenbezogener Daten aus Online-Veröffentlichungen beschrieben. Darauf kann es z. B. dann ankommen, wenn man mit wirtschaftlich nachteiligen Informationen nicht mehr im Internet gefunden werden möchte.

Das „Recht auf Vergessenwerden“

Diskreditierende Informationen im Internet Können zu erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen führen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Informationen sachlich zutreffend sind oder nicht.

Grundsatzurteil des EuGH: Recht auf Auslistung bei Google

Bereits 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass – sachlich zutreffende – Informationen über die Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit Forderungen der Sozialversicherung zu löschen sind, wenn kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Konkret ging es darum, dass diese Informationen nicht mehr in den Suchergebnissen von Google auftauchen sollten, wenn unter dem Namen der betroffenen Person gesucht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12 – Google Spain und Google).

Der EuGH stützte seine Entscheidung unter anderem darauf, dass die von Google angezeigte Veröffentlichung bereits 16 Jahre alt war. Schon deshalb war laut EuGH ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit ausgeschlossen. Da der Zeitablauf ein tragendes Argument war, wird auch vom „Recht auf Vergessenwerden“ gesprochen. In der Sache geht es eher um ein Recht auf Löschung bzw. auf Auslistung aus den Ergebnissen eines Suchmaschinenbetreibers.

Bemerkenswert ist, dass ein Anspruch auf Auslistung gegen Google und andere Suchmaschinenbetreiber auch dann besteht, wenn die Information selbst noch im Internet verfügbar ist, z. B. in einem öffentlich zugänglichen Register. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Veröffentlichung der Information selbst rechtlich zulässig ist oder nicht. Der Anspruch gegen Google und andere Suchmaschinenbetreiber besteht ganz unabhängig von möglichen Ansprüchen gegen die Betreiber der Internetseiten, auf denen die eigentliche Veröffentlichung stattfindet.

Aktuelle Entscheidung: Beschränkung des Rechts auf Auslistung auf Gebiet der EU

In einer aktuellen Entscheidung gegen Google präzisierte der EuGH jetzt die Vorgaben des „Rechts auf Vergessenwerden“ (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 – Google). Technischer Hintergrund war der Umstand, dass Google für viele Länder eigene Versionen der Suchmaschine anbietet. Es ging um die Frage, ob Google die Auslistung a) in allen Versionen seiner Suchmaschine weltweit, b) nur in allen Versionen für Mitgliedstaaten der EU oder c) nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen habe.

Der EuGH bestätigte, dass Google und andere Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, bei einem Auslistungsantrag einer Person solche Links von der namensbezogenen Ergebnisliste zu entfernen, die zu Webseiten mit Informationen über diese Person führen.

Allerdings besteht ein Anspruch auf Auslistung nicht weltweit. Der Anspruch erstreckt sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union. Damit gilt der Anspruch nur für diejenigen Länderversionen von Google, die sich an die Mitgliedstaaten der Union richten. Gleichzeitig sieht der EuGH aber eine Pflicht von Google, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, die Auslistung durch Wahl einer anderen Länderversion der Suchmaschine zu umgehen.

Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

Seit Inkrafttreten der DSGVO ergibt sich der Anspruch auf Löschung aus Art. 17 DSGVO. Auch dieser Anspruch kann damit auf den von der DSGVO vorgesehenen Wegen durchgesetzt werden. Sofern ein Anbieter der Forderung nicht nachkommt, stehen Bußgelder und Schadensersatzansprüche im Raum.

Empfehlung für die Praxis

Nachteilige Informationen auf Internetseiten von Drittanbietern, ungewünschte Treffer bei Suchmaschinen und unzutreffende Bewertungen auf Bewertungsportalen können erhebliche persönliche und wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Dagegen kann effektiv vorgegangen werden. Die Nutzung dieser nach dem „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ vorgeschriebenen Meldesysteme der Anbieter kann schnell zu den gewünschten Ergebnissen führen. Ansprüche sind aber auch gerichtlich durchsetzbar.

Wir beraten Sie gerne zum Schutz Ihres Rufs im Internet, insbesondere zur Löschung nachteiliger Informationen bei Drittanbietern, zur Auslistung bei Suchmaschinen und zum Vorgehen gegen unzutreffende Bewertungen auf Bewertungsportalen.

Schneiders

Dr. Benedikt Schneiders, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: benedikt.schneiders@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

MENU