Aktuelle Entscheidung: Beschränkung des Rechts auf Auslistung auf Gebiet der EU
In einer aktuellen Entscheidung gegen Google präzisierte der EuGH jetzt die Vorgaben des „Rechts auf Vergessenwerden“ (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, C-507/17 – Google). Technischer Hintergrund war der Umstand, dass Google für viele Länder eigene Versionen der Suchmaschine anbietet. Es ging um die Frage, ob Google die Auslistung a) in allen Versionen seiner Suchmaschine weltweit, b) nur in allen Versionen für Mitgliedstaaten der EU oder c) nur in der Version für den Mitgliedstaat, in dem der Auslistungsantrag gestellt wurde, vorzunehmen habe.
Der EuGH bestätigte, dass Google und andere Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich dazu verpflichtet sind, bei einem Auslistungsantrag einer Person solche Links von der namensbezogenen Ergebnisliste zu entfernen, die zu Webseiten mit Informationen über diese Person führen.
Allerdings besteht ein Anspruch auf Auslistung nicht weltweit. Der Anspruch erstreckt sich nur auf das Gebiet der Europäischen Union. Damit gilt der Anspruch nur für diejenigen Länderversionen von Google, die sich an die Mitgliedstaaten der Union richten. Gleichzeitig sieht der EuGH aber eine Pflicht von Google, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, die Auslistung durch Wahl einer anderen Länderversion der Suchmaschine zu umgehen.