Anwendung des Urheberrechts bei Widersprüchen gegen Markenanmeldungen in China Viele Unternehmen auch aus Deutschland verfügen über Markenschutz in China. Wenn im Rahmen der Markenüberwachung Markenanmeldungen bemerkt werden, stellt sich die Frage, wie dagegen effektiv vorgegangen werden kann. Dabei lohnt sich auch, ein Vorgehen auf Grundlage von Urheberrechten in Erwägung zu ziehen. Dieses kann zuweilen deutliche Vorteile bieten.
Bei einem Widerspruch gegen eine chinesische Markenanmeldung sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen: die Inhaberschaft von mindestens einer älteren chinesischen Marke oder internationalen Registrierung mit Schutz in China sowie eine hinreichende Zeichen- sowie Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw. -identität. Schon bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit gibt es landestypische Besonderheiten. Hinzu kommt ein abweichendes chinesisches Klassifizierungssystems der Waren und Dienstleistungen, was zu zusätzlichen Anforderungen führt, die für einen erfolgreichen Widerspruch zu erfüllen sind. Erfolgversprechender kann es daher sein, den Widerspruch nicht auf eine ältere Marke, sondern stattdessen auf ein älteres Urheberrecht zu stützen – eine Option, die häufig übersehen wird.
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen
Nach Artikel 32 des chinesischen Markengesetzes darf eine Markenanmeldung ältere Rechte Dritter nicht verletzen. Zu solchen „älteren Rechten“ zählen auch Urheberrechte. Dabei kann auch älteren Marken ein urheberrechtlicher Schutz zukommen.
Für die erfolgreiche Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung ist es zunächst erforderlich, dass überhaupt ein Werk im urheberrechtlichen Sinne vorliegt. Der Werkbegriff im chinesischen Urheberrecht umfasst u. a. künstlerisch gestaltete oder speziell entwickelte Schriftzeichen, Grafiken oder eine Kombination aus beidem, soweit sie geistige Leistungen darstellen, über eine gewisse Originalität verfügen und in greifbarer Form reproduzierbar sind.
Die Verletzung eines solchen Werkes setzt zudem voraus, dass das Zeichen der jüngeren Anmeldung dem urheberrechtlich geschützten Werk in Bezug auf Detailgestaltung, Gesamterscheinungsbild und Ausdruck usw. optisch ähnelt und dass das Ursprungswerk ohne Zustimmung des Urhebers kopiert oder nachgeahmt wurde.
Diese zwei Bedingungen lassen sich in der Praxis regelmäßig ohne größeren Aufwand nachweisen. Als problematisch erweist sich hingegen häufig der Nachweis, dass der Widersprechende der Inhaber des Urheberrechts oder eine andere interessierte Partei ist, die berechtigt ist, das Urheberrecht geltend zu machen.
Zuerkennung der Urheberschaft
Ist der Urheber des Werkes Angehöriger einer der Mitgliedstaaten der sogenannten Berner Konvention oder wurde das Werk erstmalig in einem dieser Mitgliedstaaten veröffentlicht, erhält ein solches Werk in China denselben Schutz wie die Werke chinesischer Urheber. Allgemein gilt, dass das Werk ab dem Zeitpunkt der Schöpfung automatisch Urheberrechtsschutz genießt, auch in China. Sowohl Deutschland als auch China sind Mitgliedstaaten der Berner Konvention.
In der Praxis kommt es jedoch gerade beim Nachweis der Urheberschaft an dem konkreten Werk bisweilen zu Problemen, denn die Informationen über den Schöpfer lassen sich in der Regel nicht durch die bloße Betrachtung des Werkes erkennen.
Artikel 19 der Bestimmungen des chinesischen Obersten Volksgerichts (Nr. FaShi (2017) 2) bietet eine Orientierung für die Zuerkennung der Urheberschaft des Markenzeichens, das gleichzeitig ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt.
In dieser Bestimmung werden Anscheinsbeweise aufgeführt, die aus Sicht des Gesetzgebers für eine Urheberschaft sprechen. Hierzu zählen: der Entwurf des Werkes, der Vertrag über den Erwerb von Urheberrechten, die Urheberrechtsurkunde, die Veröffentlichung der Marke im Amtsblatt und die Markeneintragungsurkunde. Davon gilt die Urheberrechtsurkunde als der unmittelbarste und aussagekräftigste Beweis der Urheberschaft in der Rechtspraxis.
Schutz ausländischer Werke in China
Hervorzuheben ist, dass ein urheberrechtlicher Schutz von Werken, die erstmalig in einem Mitgliedstaat der Berner Konvention veröffentlich wurden, in China unabhängig davon gilt, wo sich dieses Werk befindet und wo es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Für solche Marken, die urheberrechtlichen Schutz genießen, bedeutet das, dass der urheberrechtliche Schutz einer in Deutschland früher veröffentlichten Marke auch dann in China selbst geltend gemacht werden kann, wenn diese Marke bisher in China nicht verwendet und die Marke auch nicht in China als Marke angemeldet wurde. Darauf kommt es im Gegensatz zum markenrechtlichen Schutz nicht an.
Chinesische Urheberrechtsurkunde
Wie oben erwähnt, hängt die Entstehung eines Urheberrechtsschutzes nach der Berner Konvention nicht davon ab, dass der Rechteinhaber bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt, wie z. B. eine Anmeldung des Werkes. Dieses entsteht vielmehr mit Abschluss des Schöpfungsvorgangs. Ungeachtet dessen gibt es in einigen Ländern, so auch in China, das System der freiwilligen Registrierung. Der Urheber hat die Möglichkeit, mit geringem Aufwand einen Registrierungsantrag beim chinesischen Zentrum für Urheberrechtsschutz zu stellen und anschließend eine Urheberrechtsurkunde zu erhalten. Anzugeben sind unter anderem Datum und Ort der Schöpfung des Werkes sowie der Status der Veröffentlichung (veröffentlicht oder unveröffentlicht, falls veröffentlicht, Datum und Ort der ersten Veröffentlichung).
Im Vergleich zu einer Markenanmeldung ist die Registrierung eines Urheberrechts kostengünstiger und schneller zu erreichen. Der Urheberrechtsschutz gilt zudem für einen längeren Zeitraum (mindestens 50 Jahre). Die Registrierungsgebühr ist einmalig zu entrichten und eine Verlängerungsgebühr oder Jahresgebühr gibt es nicht.
Anzumerken ist, dass die Registrierungsstelle keine materielle Prüfung der Urheberschaft vornimmt. Infolgedessen dient die Urheberrechtsurkunde als ein Anscheinsbeweis für die Urheberschaft, nicht aber als Beweis des Bestehens eines urheberrechtlichen Schutzes an sich. Daher ist bei Marken immer auch die Anmeldung der Marke unbedingt zu empfehlen. |