Beschreibende Marke ist nicht gleich beschreibende Marke
Das Urteil wirft erneut die häufig gestellte Frage auf, welchen Abstand eine Marke zu einem Begriff ohne jegliche Unterscheidungskraft bzw. einem rein beschreibenden Begriff einhalten muss, damit die Eintragung zulässig ist. Mit anderen Worten, wie nah darf man sich mit einer Markenanmeldung an beschreibende Begriffe wie „Prosecco“ heranwagen, ohne die Unterscheidungskraft zu verlieren?
Hier ist zwischen unterschiedlichen Arten von beschreibenden Marken zu unterscheiden: Zeichen mit „unmittelbar beschreibendem Inhalt“ (z. B. FUSSBALL WM 2006) und Zeichen mit „engem beschreibendem Bezug“ (z. B. Chocolateria, da Hinweis auf Verkaufsstätte) sind stets von der Eintragung ausgeschlossen.
Bei „mehrdeutigen Zeichen fehlt“ die Unterscheidungskraft bereits dann, wenn eine der Bedeutungen beschreibend ist (So ist z. B. die Marke „HOT“ für Parfüms in der wörtlichen Übersetzung „heiß“ nicht unmittelbar beschreibend, wird allerdings auch verstanden als Hinweis auf „sexy, scharf, angesagt“ und ist in diesem Sinne unmittelbar beschreibend).
Hingegen wird den sogenannten „sprechenden Zeichen“ Unterscheidungskraft und damit Eintragungsfähigkeit als Marke zuerkannt. Diese verfügen zwar über einen beschreibenden Anklang und rufen bestimmte Assoziationen hervor, sind aber nicht unmittelbar beschreibend (so z. B. Salatfix für verzehrfertig zubereitete Salatsaucen).