Eingetragene EU-Marken und EU-Designs
Für EU-Marken und EU-Designs, die zum Zeitpunkt des Brexits bereits eingetragen sind, werden mit dem Brexit automatisch „vergleichbare Schutzrechte“ in den Schutzrechtsregistern des UK eingetragen. Wenn es zu einem „Deal“ zwischen EU und UK kommt und die vorgesehene Übergangsfrist unverändert bleibt, ist das maßgebliche Datum nicht der Tag des Brexits, sondern das Ende der Übergangsfrist, gegenwärtig der 31.12.2020.
Die in den Registern des UK eingetragenen Schutzrechte heißen „comparable trade marks (EU)“ und „re-registered designs“. Es handelt sich dabei um selbständige UK-Schutzrechte, deren Schutzumfang dem der EU-Schutzrechte vollständig entspricht. Die Eintragung geschieht automatisch, sollte aber von den Schutzrechtsinhabern überwacht werden, um einen Verlust von Schutzrechten zu verhindern.