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Brexit - EU-Marken und EU-Designs - Rechts- und Patentanwälte
Brexit – EU-Marken und EU-Designs

Brexit – EU-Marken und EU-Designs

Der Schutz von EU-Marken und ER-Designs im Verinigten Köngreich nach dem Brexit war lange unklar. Jetzt ist eine „Fortgeltung“ rechtsverbindlich geregelt.

Brexit – Details nach wie vor unklar

Ursprünglich sollte das Vereinigte Königreich (UK) die EU am 29.03.2019 verlassen. Diese Frist wird voraussichtlich nicht gehalten. Momentan wird als Frist der 12.04.2019 diskutiert. Je nach Entscheidungslage könnte der Brexit auch am 22.05.2019 erfolgen. Auch eine neue Entscheidung über einen Verbleib des UK in der EU ist nach wie vor nicht ausgeschlossen. Unklar ist ebenfalls, ob für den Fall eines Brexits ein „Deal“ zwischen der EU und dem UK zustande kommt, oder ob der Brexit in Form eines „harten“ Brexits erfolgt, also ohne eine vertragliche Folgenregelung.

Unabhängig vom Ergebnis – EU-Schutzrechte bleiben geschützt

Das UK hat jetzt Regelungen in Kraft gesetzt, die einen Schutz von EU-Marken und EU-Designs auch in Zukunft sicherstellen, unabhängig davon, wie und wann der Brexit erfolgt. Patente sind von vornherein vom Brexit nicht betroffen, da es sich hierbei nicht um Schutzrechte auf Grundlage von EU-Recht handelt. Sie bleiben daher ohne jede Änderung geschützt.

Eingetragene EU-Marken und EU-Designs

Für EU-Marken und EU-Designs, die zum Zeitpunkt des Brexits bereits eingetragen sind, werden mit dem Brexit automatisch „vergleichbare Schutzrechte“ in den Schutzrechtsregistern des UK eingetragen. Wenn es zu einem „Deal“ zwischen EU und UK kommt und die vorgesehene Übergangsfrist unverändert bleibt, ist das maßgebliche Datum nicht der Tag des Brexits, sondern das Ende der Übergangsfrist, gegenwärtig der 31.12.2020.

Die in den Registern des UK eingetragenen Schutzrechte heißen „comparable trade marks (EU)“ und „re-registered designs“. Es handelt sich dabei um selbständige UK-Schutzrechte, deren Schutzumfang dem der EU-Schutzrechte vollständig entspricht. Die Eintragung geschieht automatisch, sollte aber von den Schutzrechtsinhabern überwacht werden, um einen Verlust von Schutzrechten zu verhindern.

Angemeldete EU-Marken und ER-Designs

Für EU-Marken und EU-Designs, die sich zum Zeitpunkt des Brexits (oder ggf. zum Ende der Übergangsfrist) noch im Anmeldestadium befinden, ist ein Antrag auf Erteilung eines „vergleichbaren Schutzrechts“ beim Amt für Geistiges Eigentum des UK zu stellen. Die Frist dafür beträgt 9 Monate.

EU-Anteile von internationalen Registrierungen

Das Vorgesagte gilt auch für EU-Anteile von international registrierten Marken oder Designs.

Empfehlung für die Praxis

Inhabern von eingetragenen EU-Marken und EU-Designs empfehlen wir, die Schutzrechtsregister des UK nach dem Brexit zu überwachen, um die Eintragung „vergleichbarer Schutzrechte“ sicherzustellen. Inhabern von EU-Marken und EU-Designs im Anmeldestadium ist die rechtzeitige Stellung von Anträgen auf Erteilung „vergleichbarer Schutzrechte“ anzuraten.

Wenn Sie die Fortführung Ihrer EU-Schutzrechte im UK nach dem Brexit absichern möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie umfassend zur Stellung entsprechender Anträge bzw. zur Überwachung der Schutzrechtsregister des UK.

Schneiders

Dr. Benedikt Schneiders, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: benedikt.schneiders@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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