Am 21.04.2021 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen eine Ähnlichkeit zwischen zwei Logos in dem Verfahren des französischen Luxus-Modelabels Chanel gegen das chinesische Telekommunikationsunternehmen Huawei Technologies Co. Ltd. Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Beurteilung ankam und was Sie in markenrechtlichen Angelegenheiten beachten sollten.
Das Verfahren (Az. T-44/20)
Im September 2017 reichte Huawei beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine EU-Markenanmeldung u. a. für Computerhardware der Warenklasse 9 ein, gegen die das französische Modehaus Chanel Widerspruch einlegte. Chanel begründete seinen Widerspruch zum einen mit dem Argument der Ähnlichkeit des Huawei-Logos mit dem älteren Chanel-Logo und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise durch Huawei; zum anderen stützte sich das französische Unternehmen auf eine Ähnlichkeit mit seinem ebenfalls für die Warenklasse 9 eingetragenen neuen Logo und eine damit einhergehende Verwechslungsgefahr. Schon in den beiden Vorinstanzen hatte das Amt eine Zeichenähnlichkeit abgelehnt, woraufhin der Rechtsstreit in der höheren Instanz fortgeführt wurde.
Auch das Gericht verneint die Ähnlichkeit Auf den ersten Blick weisen die Logos einige Übereinstimmungen auf. Sowohl das ältere Chanel- Logo als auch das Huawei-Logo bestehen aus zwei in einem Kreis befindlichen, gekrümmten schwarzen Linien, die sich gespiegelt überschneiden und im Zentrum eine Ellipse bilden. Maßgeblich für die Beurteilung der Ähnlichkeit durch das Gericht seien die Logos nur in der Form, in der sie angemeldet und in das Markenregister eingetragen worden seien. Unbeachtlich sei, dass sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet würden, heißt es im Urteil. Auf den Aspekt der eventuellen Verwechslungsgefahr aufgrund ähnlicher oder identischer Waren beider Marken gemäß Art. 8 Abs. 1(b) der Unionsmarkenverordnung (UMV) und eine durch eine Zeichenbenutzung ausgelöste Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung gemäß Art. 8 Abs. 5 UMV durch Huawei komme es bei festgestellter Unähnlichkeit der Marken nicht mehr an. |
Präzedenzfall zur Ähnlichkeit von Bildmarken
Logostreitigkeiten sind innerhalb des Rechts für geistiges Eigentum keine Seltenheit. Der Fall zeigt, wie ausschlaggebend kleine Nuancen sein können, ob auf klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Ebene. Sollte die Entscheidung erwartungsgemäß rechtskräftig werden, stellt sie einen weiteren Präzedenzfall in dem stark vom Richterrecht geprägten Gebiet des Kennzeichenrechts dar, der helfen wird, die Prognostizierbarkeit der Erfolgsaussichten in Markenstreitigkeiten zu steigern.
Empfehlung Suchen Sie sowohl vor der Anmeldung als auch vor einem Angriff Fachleute auf, die prüfen, ob eine Kollision mit anderen Kennzeichen besteht und wie die Erfolgschancen einzuschätzen sind. Zudem ist es für einen vollständigen Schutz unerlässlich, Marken nicht nur einzutragen, sondern die ständige Überwachung sicherzustellen. Wir beraten und vertreten Sie gerne u. a. im umfangreichen Gebiet des Kennzeichenrechts. Hierzu gehören neben dem Namen einer Person oder eines Unternehmens auch die geschäftliche Bezeichnung, Domains und die Marke als besonders schutzwürdige Bezeichnung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft von Waren und Dienstleistungen. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Nimrah Yaqub
Dipl.-Jur., Trademark Counsel
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