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Corona-Krise als Leistungsverweigerungsrecht - Rechts- und Patentanwälte
Corona-Krise als Leistungsverweigerungsrecht


Corona-Krise als Leistungsverweigerungsrecht

Viele Unternehmen stehen in der Corona-Krise vor erheblichen Problemen in der Lieferkette. Das gilt insbesondere dann, wenn Lieferverpflichtungen nicht eingehalten werden können, weil es zu Verzögerungen oder Ausfällen bei Zulieferern im In- oder Ausland kommt. Wir liefern Ihnen Informationen darüber, welche rechtlichen Möglichkeiten nun bestehen, um auf derartige Probleme reagieren zu können.

1. Leistungsverweigerungsrecht aufgrund echter Unmöglichkeit
                      
Epidemien oder seuchenartige Krankheitsausbrüche stellen grundsätzlich einen Fall der „höheren Gewalt“ / „Force Majeure“ dar, was zur Folge hat, dass sich Betroffene ihren Vertragspartnern gegenüber auf eine (bloß) temporäre Unmöglichkeit als vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht berufen können (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein dauerhaftes Leistungshindernis ist hingegen derzeit nicht ersichtlich. 

Sofern der eigene Betrieb unmittelbar vom Corona-Virus betroffen ist, steht den Betroffenen daher ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn aufgrund dessen nicht mehr geleistet werden kann. Hier liegt ein Fall der sog. „echten Unmöglichkeit“ nach § 275 Abs. 1 BGB vor. 

Das gleiche Leistungsverweigerungsrecht steht jedoch allen Unternehmen in der Leistungskette, einschließlich des Lieferanten sowie des Abnehmers, zu, wenn durch Corona unmittelbar Leistung oder Leistungsannahme unmöglich werden.
 
Die Folge eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts ist, dass der Verpflichtete vorübergehend von der Leistungspflicht befreit wird. Lieferfristen müssen nicht eingehalten werden.
 
Zu beachten ist, dass jeder, der sich auf ein solches Leistungsverweigerungsrecht beruft, die tatsächliche Grundlage hierfür beweisen muss. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche.
 
Außerdem ist eine Vertragspartei, die sich an einer Leistungserbringung vorübergehend oder endgültig gehindert sieht, dazu verpflichtet, ihren Vertragspartner rechtzeitig auf Lieferprobleme hinzuweisen.

2. Leistungsverweigerungsrecht aufgrund praktischer Unmöglichkeit

Sofern Unternehmen nicht unmittelbar von einer Corona-bedingten Unmöglichkeit betroffen sind, besteht die eigene Leistungspflicht grundsätzlich fort. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein Zulieferer auf Unmöglichkeit beruft.

Das Beschaffungsrisiko liegt grundsätzlich beim Verkäufer. Kann dieser allerdings nicht liefern, weil er Vorprodukte nicht erhält, obliegt es ihm grundsätzlich auch, für eine Ersatzbeschaffung Sorge zu tragen. Ausfälle bei Zulieferern gehen damit grundsätzlich zulasten des Verkäufers. Dieser bleibt in der Pflicht, vollständig und auch rechtzeitig zu liefern.
 
Eine Ausnahme hiervon kann jedoch vorliegen, wenn Zulieferteile auch bei anderen Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. Dies ist ein Fall der sog. „praktischen Unmöglichkeit“, die dann auch zugunsten des Zwischenhändlers oder eines auf Vorprodukte angewiesenen Herstellers greift (§ 275 Abs. 2 BGB).
 
Die Folge einer praktischen Unmöglichkeit ist, dass der zur Leistung Verpflichtete vorübergehend oder vollständig von der Leistungspflicht befreit wird.
 
Zu beachten ist, dass auch hier derjenige, der sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft, die Gegebenheiten darlegen und ggf. auch beweisen können muss.

3. Rechte des Abnehmers

Für die Dauer der Unmöglichkeit entfällt gemäß § 326 Abs. 2 BGB der Anspruch der anderen Vertragspartei auf Gegenleistung, beispielsweise die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Zahlungsfristen müssen dann nicht eingehalten werden.

Soweit keine dauerhafte Leistungsverhinderung vorliegt, besteht zugunsten des Kunden kein Rücktrittsrecht wie im Fall einer dauernden Unmöglichkeit (§§ 326 Abs. 5, 275 BGB). Es existiert je nach Einzelfallgestaltung, insbesondere Dauer und Ausmaß der Liefereinschränkung, jedoch ein Vertragsanpassungs- und Kündigungsrecht aus § 313 BGB, wenn es für eine der Parteien unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten.

Schadensersatzansprüche sind in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht gegeben. Das für einen Schadensersatzanspruch vorausgesetzte Verschulden wird zwar in der Regel vermutet. Ein Entlastungsbeweis wird jedoch durch Vorlage von Unterlagen, die die Lieferhindernisse belegen, zu führen sein. Eine andere Wertung kann sich ergeben, wenn die zur Lieferung verpflichtete Partei auch zu einer ausreichenden Lagerhaltung verpflichtet ist.

Empfehlung für die Praxis

Im Ergebnis sind Leistungsverweigerungsrechte denkbar, die jedoch auch die Gegenleistungspflicht des Vertragspartners entfallen lassen. Zu beachten ist, dass sich Abweichendes aus einzelvertraglichen Regelungen ergeben kann.
 
Zur Vermeidung von Schadensersatzpflichten sollte umfassend dokumentiert werden, welche Begebenheiten der Leistung entgegenstehen. Von Ihren Lieferanten sollten Sie daher Unterlagen zum Nachweis einfordern. Die chinesische Außenhandelsbehörde CCPIT gibt hierfür beispielsweise eigene Zertifikate aus.
 
Ein frühzeitiger Informationsaustausch mit dem Vertragspartner über Lieferschwierigkeiten ist rechtlich geboten und trägt zum Erhalt der Geschäftsbeziehungen in schwierigen Zeiten bei.

Leistungsangebot

Trotz der Corona-Krise stehen wir Ihnen für Fragen zum Umgang mit Problemen in der Lieferkette uneingeschränkt zur Verfügung.

Schneiders

Kontakt 

Dr. Benedikt Schneiders, LL.M.

Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

benedikt.schneiders@bolex.de

Tel.: +49 234 9136-0
Fax: +49 234 13132

Kontakt 

Alexander Brittner, LL.M.

Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

alexander.brittner@bolex.de

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