1. Leistungsverweigerungsrecht aufgrund echter Unmöglichkeit
Epidemien oder seuchenartige Krankheitsausbrüche stellen grundsätzlich einen Fall der „höheren Gewalt“ / „Force Majeure“ dar, was zur Folge hat, dass sich Betroffene ihren Vertragspartnern gegenüber auf eine (bloß) temporäre Unmöglichkeit als vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht berufen können (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein dauerhaftes Leistungshindernis ist hingegen derzeit nicht ersichtlich.
Sofern der eigene Betrieb unmittelbar vom Corona-Virus betroffen ist, steht den Betroffenen daher ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn aufgrund dessen nicht mehr geleistet werden kann. Hier liegt ein Fall der sog. „echten Unmöglichkeit“ nach § 275 Abs. 1 BGB vor.
Das gleiche Leistungsverweigerungsrecht steht jedoch allen Unternehmen in der Leistungskette, einschließlich des Lieferanten sowie des Abnehmers, zu, wenn durch Corona unmittelbar Leistung oder Leistungsannahme unmöglich werden.
Die Folge eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts ist, dass der Verpflichtete vorübergehend von der Leistungspflicht befreit wird. Lieferfristen müssen nicht eingehalten werden.
Zu beachten ist, dass jeder, der sich auf ein solches Leistungsverweigerungsrecht beruft, die tatsächliche Grundlage hierfür beweisen muss. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche.
Außerdem ist eine Vertragspartei, die sich an einer Leistungserbringung vorübergehend oder endgültig gehindert sieht, dazu verpflichtet, ihren Vertragspartner rechtzeitig auf Lieferprobleme hinzuweisen.