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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Rechts- und Patentanwälte
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
 
Das EEG verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu steigern. Erneuerbare Energien sind Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft, Geothermie und Energie aus Biomasse. Damit noch vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom in Deutschland treibhausgasneutral erzeugt werden kann, muss die Energieversorgung radikal umgebaut werden.


Was regelt das EEG?

Um dies zu ermöglichen, wendet sich das EEG an Anlagenbetreiber - also die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien - und an die Stromnetzbetreiber. Die Netzbetreiber sind nicht nur verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Quellen vorrangig abzunehmen und ins Netz einzuspeisen. Es garantiert den Anlagenbetreibern darüber hinaus bestimmte Zahlungsansprüche.
Anlagenbetreiber können den Strom direkt vermarkten und zu gleichen Konditionen, die auch für konventionell erzeugten Strom gelten, an der Strombörse verkaufen. Für bestimmte Anlagen ist dies verpflichtend. Die Strombörsenerlöse erhält der Anlagenbetreiber.


Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
  • Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber im Regelfall zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Marktprämie: Mit der Marktprämie schafft der Gesetzgeber einen Anreiz zur aktiven Teilnahme an der Direktvermarktung. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem monatsscharfen durchschnittlichen Preis an der Strombörse und dem für die jeweilige Anlage bestimmten „anzulegenden Wert“, den die Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt.
  • Einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber sieht das EEG - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - nur noch für Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW vor. Die Höhe richtet sich u. a. nach dem Energieträger und bemisst sich nach Größenklassen.
  • Schließlich gewährt das EEG den Betreibern von Solarstromanlagen an Wohngebäuden bis 100 kW gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den sog. Mieterstromzuschlag, § 21 III. Auf ein Mietverhältnis kommt es entgegen dem Wortlaut nicht an, Anlagenbetreiber und Letztverbraucher müssen jedoch unterschiedliche Personen sein. Auch hier ist die Höhe des Zuschlags gesetzlich bestimmt.


EEG-Umlage

Marktprämie, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag werden über die EEG-Umlage letztlich auf den Strompreis aufgeschlagen und damit vom Stromverbraucher gezahlt. Allerdings sind stromkostenintensive Unternehmen über die „Besondere Ausgleichsregelung“ teilweise von der EEG-Umlage befreit.

 
Fazit

Die Politik hat erkannt, dass zur Erreichung der Klimaziele der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung rasch und deutlich erhöht werden muss. Als zentrales Instrument der Energiepolitik bietet das EEG dem Anlagenbetreiber insbesondere mit der Marktprämie Investitionssicherheit und schafft zudem einen Anreiz, erneuerbaren Strom direkt zu vermarkten.

Wir beraten Sie zu allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem EEG stellen, und erläutern die Bedingungen für die Marktprämie und weitere Ansprüche nach dem EEG. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir maßgeschneiderte Lösungen für alle Verträge im Umfeld des Themas „Erneuerbare Energien“. Sprechen Sie uns gerne an.

Christoph Schade
Rechtsanwalt

E-Mail: christoph.schade@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136231

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