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Datenschutz 2022 – Was Sie im neuen Jahr erwartet
Datenschutz 2022 - Was Sie im neuen Jahr erwartet
Auch im Jahr 2022 wird der digitale Aufschwung immer mehr Fahrt aufnehmen. Neben einem großen Anteil an Homeoffice- und PC-gestützter Tätigkeit erfolgt die geschäftliche Kommunikation bereits heute größtenteils über das Internet. Dieser Trend wird sich durch die Corona-Entwicklung auch im neuen Jahr fortsetzen. Das hat zur Folge, dass datenschutzrechtliche Themen durch die Vielzahl an automatisierten Datenverarbeitungen in den Vordergrund rücken.
Cyberangriffe als Gefahrenpotential
Cyberangriffe stellen heute ein erhebliches unternehmerisches Risiko dar. Dies betrifft neben geldwerten Geschäftsgeheimnissen auch personenbezogene Daten. Dabei sind beide Kategorien schützenswert: die eine, weil sie einen Großteil des Unternehmenserfolgs ausmacht – die andere, weil deren Vernachlässigung spürbare Bußgelder nach sich ziehen kann. So wurde dem Lebensmittelkonzern REWE zuletzt ein Bußgeld in Höhe von 8 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auferlegt.
Nachdem der Schutz von IT-Systemen aufgrund der raschen Ausdehnung der Digitalisierung häufig vernachlässigt wird, steigt die Zahl der Attacken durch Cyberkriminelle. Gemein haben alle Arten der variantenreichen Cyberangriffe, dass hierbei Daten abfließen oder offengelegt werden und dadurch eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung der Datensicherheit und -integrität offensichtlich wird.
Diese Schutzlücke können neben dem Ernstnehmen von Datenschutzmaßnahmen nur Investitionen in die IT-Sicherheit schließen.
Neue Bundesregierung fördert und fordert Datenschutz
Der Schutz der Privatsphäre wird durch die neue Bundesregierung noch stärker als zuvor gefordert. Der Koalitionsvertrag weist Förderungen von Anonymisierungstechnik und die Strafbarkeit der De-Anonymisierung als Ziele der Ampelkoalition aus. Zusätzlich soll die ePrivacy-Verordnung die Erfassung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – insbesondere die Verwendung von Analyse- und Werbemaßnahmen – neu regeln.
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und Whistleblowing-Richtlinie
Das erst im Dezember 2021 eingeführte Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) verlangt inzwischen, dass die Speicherung von Nutzerdaten auf einem Endgerät eine Einwilligung voraussetzt. Die zuletzt häufig problematisierte Cookie-Thematik erhält so ein weiteres Kapitel. Die ausstehende ePrivacy-Verordnung könnte das TTDSG allerdings wiederum umkrempeln.
Hinzu kommt das geplante Hinweisgeberschutzgesetz in Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie. Auch wenn es noch an einer nationalen Gesetzesgrundlage fehlt, sollten Unternehmen ab 250 Mitarbeitern (2023: mit mehr als 50 Mitarbeitern) spätestens jetzt mit der Einführung eines Hinweisgebersystems beginnen. Auch hier helfen wir Ihnen bei Bedarf weiter.
Corona-Thematik allgegenwärtig
Auch im Jahr 2022 wird die Corona-Thematik allgegenwärtig sein. Die datenschutzrechtlich korrekte Verarbeitung von G-Nachweisen ist dabei nicht nur behördlich relevant, sondern auch gegenüber Mitarbeitern sensibel. Zuletzt hatten wir Ihnen hierzu in unserem November-Newsletter hilfreiche Praxishinweise gegeben. Hoffentlich kann im Jahr 2022 dann noch mehr Augenmerk auf Löschpflichten gelegt werden, was die Speicherung von nicht mehr benötigten Nachweisen angeht.
Initiativen der Datenschutzbehörden
Zugleich bemühen sich die Datenschutzbehörden um eine Vereinheitlichung der teilweise föderal auseinanderfallenden Vorgaben an die Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen. Die gemeinsame Datenschutzkonferenz erarbeitet im Rahmen der „Initiative DSK 2.0“ einheitliche Datenschutz-Vorgaben, die zur Rechtssicherheit im gesamten Bundesgebiet beitragen sollen.
Befriedigt werden sollen außerdem Rufe nach Datenschutz-Zertifizierungen. Akkreditierte Zertifizierungsstellen sollen künftig die Wahl der passenden technischen Lösung durch einheitliche Prüfsiegel auf den ersten Blick ermöglichen.
Fazit
Auch im Jahr 2022 soll der Datenschutz kein Mittel der Verhinderung von digitalem Fortschritt, sondern eine Sicherung der dem zugrundeliegenden persönlichen und unerlässlichen Schutzgüter sein. Das hiermit verbundene Streben nach der zuträglichsten, optimalen Lösung sollte daher als Antrieb für die zukunftsorientierte Technologisierung und nicht als unnötiger Investitionsaufwand verstanden werden.
Gerne stehen wir Ihnen auch künftig zur Seite, wenn es um die Beurteilung der Schnittmenge aus Recht und Technik geht. Hierbei liefern wir Ihnen praxisgerechte Lösungen für aktuelle Probleme rund um IT und Datenschutz, ohne Ihre unternehmerischen Interessen aus den Augen zu verlieren. Sprechen Sie uns jederzeit an.
Alexander Brittner, LL.M. Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)