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Datenschutz auf Websites – Worauf Sie achten müssen - Rechts- und Patentanwälte
Datenschutz auf Websites – Worauf Sie achten müssen

Datenschutz auf Websites – Worauf Sie achten müssen

Eine Datenschutzerklärung genügt nicht, um Ihre Website DSGVO-konform zu gestalten. Wir zeigen Ihnen, welche Bausteine Sie noch im Blick haben müssen.

Eine Datenschutzerklärung ist Pflicht!

Die Informationspflichten aus Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Telemediengesetz (TMG) setzen zumindest ordnungsgemäße Belehrungen über die Verarbeitungsvorgänge auf Ihrer Website voraus. Diesen Zweck erfüllt eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, die Sie gut sichtbar auf Ihrer Website einbinden.

Informiert werden muss über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, den verantwortlichen Betreiber und die Rechte der Betroffenen.
Ist in Ihrer „DSE“ bereits das neue Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde enthalten?

Weisen Sie auf Cookies hin! Aber wo?

„Cookies“ sind kleine Dateien, die von einer Website auf dem Computer des Nutzers abgelegt und durch die Informationen bei Ihrem nächsten Besuch wiederverwendet werden können. Durch Cookies kann auch das persönliche Surfverhalten analysiert werden (sogenanntes „Tracking“).

Wegen der Zuordnung zum jeweiligen Nutzer sind Cookies grundsätzlich datenschutzrelevant, Sie müssen also auf diese in der Datenschutzerklärung hinweisen.

Da die ePrivacy-Verordnung der EU weiterhin auf sich warten lässt, bedarf es bei gewöhnlichen Cookie-Nutzungen aktuell weder einer Einwilligung noch eines Pop-Ups mit Hinweis auf die Cookie-Verwendung.

Datensammler „Social-Media-Button“

Ein besonderes Augenmerk verdienen Plugins von Drittanbietern, die in die Website implementiert werden. Social-Media-Buttons zum „Teilen“ oder „Liken“ Ihrer Website sammeln unbemerkt, auch ohne angeklickt worden zu sein, Daten über das Nutzungsverhalten der Besucher Ihrer Website und übertragen diese beispielsweise an Server von Facebook oder Twitter. Auch hierüber müssen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung informieren.

Übrigens: Sendet das Plugin ohne Login und ohne Interaktion Daten an den Betreiber, ist eine Einwilligung nötig!

Marketing mit Tracking-Tools

Tracking-Tools gehören zum gewerblichen Betrieb einer Unternehmenswebsite dazu. Immerhin müssen Sie wissen, welche Produkte dem Nutzer mehr oder weniger ins Auge fallen. Allseits beliebt ist Google Analytics, das dem Website-Betreiber eine Übersicht über Seitenaufrufe und Nutzungszeiten zur Verfügung stellt. Welche Daten dabei in den USA anderweitig verwendet werden, ist unklar. Weil der Nutzer von diesem Vorgang jedoch nichts mitbekommt, müssen Sie hierauf hinweisen.
Ihre Datenschutzerklärung sollte Hinweise auf Tracking-Tools enthalten!

Checkbox am Kontaktformular

Der Nutzer übermittelt Ihnen mehr oder weniger bedeutsame Daten per Kontaktformular. In die Verarbeitung durch Sie als Verantwortlichen willigt er spätestens mit Klick auf den Versenden-Button ein. Ihm ist auch klar, welche Daten er dort zur Bearbeitung der Anfrage angibt. Natürlich haben Sie den Nutzer auch bereits per Datenschutzerklärung über seine Rechte informiert. Eine zusätzliche Checkbox ist damit entbehrlich.

Fazit

Eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung deckt die meisten datenschutzrechtlichen Erfordernisse ab, ohne dass Sie weitere Einwilligungen einholen oder Informationen bereitstellen müssten. Die Datenschutzerklärung sollte allerdings professionell erstellt sein und alle Verarbeitungsmaßnahmen beschreiben. Nur so können Sie denkbare kostenpflichtige Abmahnungen vermeiden.

Gerne erstellen wir für Sie eine individuelle Datenschutzerklärung, führen einen Website-Check durch oder prüfen Ihr Impressum – selbstverständlich rechtssicher.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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