Fürsorgepflicht gegenüber übrigen Beschäftigten
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führt dazu, dass der Gesamtheit der Beschäftigten Gesundheitsschutz zu gewähren ist. Dies muss auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dazu führen, dass Vorsorgemaßnahmen wie Rückfragen zu Krankenstand und Urlaubsort, alternative Arbeitsplatzweisungen (z. B. Homeoffice) oder örtliche Einzelmaßnahmen, die personenbezogene Daten der Mitarbeiter betreffen, datenschutzrechtlich zulässig sind. Einer Einwilligung des jeweiligen Betroffenen bedarf es dabei nicht. Dennoch ist die für alle Beteiligten schonendste Maßnahme zu wählen.
Der einzelne Betroffene ist stets über Art und Umfang der konkreten Datenverarbeitung zu informieren. Auf Grundlage dieses Ausnahmetatbestandes erfasste Daten sind nach Ende der Ausnahmesituation zu löschen. Bezüglich des Anlasses, der Art und des Umfangs der durchaus kritischen Datenverarbeitungsmaßnahmen ist stets auch eine Abwägung im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen durchzuführen.