II. Datenverarbeitung durch Hinweisgebersysteme
Neben Datenschutzrichtlinien, die für die Einführung des Hinweisgebersystems den Rahmen des Mediums stecken, ist das Datenschutzrecht im Hinblick auf folgende Faktoren zu berücksichtigen:
Personenbezogene Daten des Hinweisgebers selbst
Personenbezogene Daten, die der Hinweisgeber preisgibt (z. B. von Angeschuldigten oder Zeugen)
Nicht nur Klarnamen, sondern auch Adressen, Telefonnummern, E-Mail- oder IP-Adressen sind als personenbezogene Daten Gegenstand des Datenschutzrechts. Die Daten werden zur Aufarbeitung des Falles erfasst, gespeichert und ausgewertet.