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Datenschutzfreundliche Voreinstellungen im Internet - Nutzung für die Kundenwerbung - Rechts- und Patentanwälte
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen im Internet – Nutzung für die Kundenwerbung

Datenschutzfreundliche Voreinstellungen im Internet - Nutzung für die Kundenwerbung

Viele Unternehmen möchten Kundendaten nutzen, um Werbemaßnahmen durchzuführen oder auf Grundlage statistischer Auswertungen ihr Angebot zu verbessern. Während die Nutzung von Daten zur Vertragserfüllung grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig ist, sind bei einer darüber hinausgehenden Nutzung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Wir erläutern, worauf es ankommt.

Grundsätzlich gilt: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann erlaubt, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. Das folgt aus Art. 6 DSGVO und wird häufig als „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ bezeichnet.

Dieses Verbot greift allerdings nur für „personenbezogene Daten“. Personenbezogene Daten sind Daten, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Rückschluss auf eine dahinterstehende natürliche Person zulassen. Diese Art von Daten darf nur verarbeitet werden, wenn die DSGVO dies aus konkreten Gründen zulässt, also ein sogenannter Rechtfertigungstatbestand greift. Bei der Verarbeitung von Kundendaten ist vor allem an folgende Varianten zu denken: eine Einwilligung des Kunden, die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung oder ein berechtigtes Interesse des Anbieters.

Werden hingegen nur anonymisierte Daten verarbeitet, kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtfertigungstatbestand greift. Das ist vor allem für die statistische Auswertung anonymisierter Kundendaten von Bedeutung. Diese ist in der Regel zulässig.

Daneben gilt: Der Zweckbindungsgrundsatz

Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage eines der genannten Rechtfertigungstatbestände erfolgt, so ist zusätzlich die sogenannte Zweckbindung zu beachten. Werden Kundendaten beispielsweise zur Zusendung von Waren im Rahmen der Vertragserfüllung genutzt, so ist das nach der DSGVO zulässig. Sollen die Daten jedoch außerdem für die Zusendung von E-Mail-Werbung verwendet werden, geht dies über den eigentlichen Zweck „Vertragserfüllung“ hinaus. Das hat zur Folge, dass diese weitergehende Verwendung der Daten auf einem eigenständigen Rechtfertigungstatbestand beruhen muss. Im zuvor geschilderten Fall ist eine gesonderte Einwilligung des Kunden einzuholen, damit seine Daten auch für Werbezwecke verwendet werden dürfen.

Für Werbung per E-Mail folgt dies übrigens nicht nur aus der DSGVO. Wettbewerbsrechtlich sind Werbemaßnahmen per E-Mail nur zulässig, wenn der Kunde vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

Stets gilt: Die Transparenzpflicht

Parallel hierzu ergibt sich aus den Artikeln 5 Abs. 1 lit. b und 12 ff. DSGVO, dass die betroffene Person umfassend u. a. über die Verarbeitungsmaßnahme, den Verantwortlichen und seine Rechte informiert werden muss. Dies beinhaltet neben dem Zweck der Verarbeitung auch deren Rechtfertigung. Hier können Sie mit einer Datenschutzerklärung arbeiten.

Umsetzung bei Werbemaßnahmen:

Soweit Sie Kundendaten nicht zur Abwicklung eines Vertragsverhältnisses, sondern für Werbung nutzen, bedarf es also einer Einwilligung (z. B. für E-Mail-Werbung) oder eines berechtigten Interesses (z. B. bei Brief-Werbung). Zusätzlich muss die Zweckbindung eingehalten werden und der Betroffene umfassend über die Datenverarbeitung informiert werden. Bei E-Mail-Werbung bedarf es zusätzlich einer einfachen Abmeldemöglichkeit.

Empfehlung für die Praxis

Soweit Sie Checkboxen für Werbe-Einwilligungen nutzen, dürfen diese nicht vorausgewählt sein, da sonst keine aktive Einwilligung vorliegt. Außerdem sollten Sie auf Ihre Datenschutzerklärung verweisen, um Ihren Informationspflichten nachzukommen.

Gerne prüfen wir, ob die oben genannten Voraussetzungen im Rahmen Ihrer Werbemaßnahmen eingehalten sind. Dabei berücksichtigen wir neben den Vorgaben der DSGVO auch die weiteren rechtlichen Regelungen, z. B. aus dem Wettbewerbsrecht. Ferner beraten wir Sie zu neuen Werbemaßnahmen und zur Aktualisierung Ihrer Datenschutzerklärung.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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