Konsequenzen des Brexits
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der innereuropäisch grenzüberschreitende Datenverkehr ohne weiteres zulässig. Belanglos ist also, ob Sie ein deutsches oder etwa ein spanisches Unternehmen auswählen, um Datenverarbeitungen durchzuführen.
Anders ist dies, wenn Sie personenbezogene Daten in Großbritannien verarbeiten, speichern oder Sie dort mit Unternehmen zusammenarbeiten und z.B. eine gemeinsame Cloud betreiben. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs handelt es sich hierbei um ein Drittland, sodass Unternehmen bei grenzüberschreitendem Datentransfer ein geeignetes Datenschutzniveau garantieren müssen. Eine Übergangsregelung fingiert dies bis zum 30.06.2021, die Verhandlungen über eine Verlängerung dieses „Angemessenheitsbeschlusses“ sind jedoch am 20.05.2021 gescheitert, sodass das UK nach aktuellem Stand der Dinge ab dem 01.07.2021 als unsicherer Drittstaat gilt.