Empfehlung für die Praxis
Praktisch am einfachsten zu handhaben ist daher – sofern keine Datenübertragung auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses in die o.g. Länder erfolgt – die Verwendung der unveränderten Standarddatenschutzklauseln im Rahmen der übrigen Vertragsgestaltung mit dem datenverarbeitenden ausländischen Unternehmen.
Gerne beraten wir Sie bei Verwendung außereuropäischer Services zur Gewährleistung Ihrer Datenschutzverpflichtungen. Dies beinhaltet die Bereitstellung von tauglichen Vertragsdokumenten sowie die Betreuung im Rahmen des Vertragsschlusses mit Ihrem Partner. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie außereuropäische Dienste nutzen oder nutzen möchten.