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DPMA warnt vor betrügerischen Anschreiben an Markenanmelder
DPMA warnt vor betrügerischen Anschreiben an Markenanmelder
Aus gegebenem Anlass weisen wir auf eine Warnmeldung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 26.06.2023 hin, in der auf eine besonders dreiste und potentiell gefährliche Ausprägung eines altbekannten Problems hingewiesen wird.
Gegenstand ist eine aktuelle Serie von E-Mails, in denen Anmelderinnen und Anmelder von Marken vermeintlich im Namen der Präsidentin des DPMA zur Zahlung angeblich fälliger Anmeldegebühren aufgefordert werden.
Ausgangslage
Schon seit mehreren Jahren erhalten zahlreiche Anmelderinnen und Anmelder von gewerblichen Schutzrechten beispielsweise nach erfolgter Veröffentlichung einer Markenanmeldung Anschreiben, die aufgrund ihrer Aufmachung den Eindruck offizieller amtlicher Schreiben des DPMA, des Europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), oder auch des europäischen Patentamts (EPA) vermitteln. Die Schreiben waren stets mit einer Zahlungsaufforderung für die Veröffentlichung und/oder Eintragung der Schutzrechte oder deren Aufnahme in ein Register versehen.
Die bislang bekannt gewordenen Anschreiben der gegenständlichen Art waren strafrechtlich oft nur bedingt angreifbar, da mit der offiziellen Amtsbezeichnung lediglich ähnliche Firmierungen, Abkürzungen und Embleme verwendet wurden, die Schreiben als Offerte formuliert waren und der Zahlung häufig eine tatsächlich erbrachte Gegenleistung, wie die Eintragung in ein privates (und daher irrelevantes) Register, oder die Verlängerung eines Schutzrechts gegenüberstand. Jedenfalls waren die handelnden Unternehmen zumeist entweder nicht erkennbar oder nicht greifbar.
Der aktuelle Fall
Von den bisherigen Fällen unterscheidet sich die aktuelle Praxis insbesondere dergestalt, dass den E-Mails gefälschte Markenurkunden mit dem Logo des DPMA und der ebenfalls gefälschten Unterschrift der Präsidentin beigefügt werden. Auch steht der geforderten Zahlung keinerlei Gegenleistung gegenüber.
Wir sehen uns daher veranlasst, neben unseren vorgangsbezogenen Mandanteninformationen auf die hiermit einhergehende Gefahr gesondert hinzuweisen.
Wie sind betrügerische Anschreiben zu erkennen?
Um sich selbst vor Schaden zu bewahren, sollten Sie Folgendes berücksichtigen:
Inhaberinnen und Inhaber von Schutzrechten die vor den jeweiligen Ämtern von einer Anwaltskanzlei vertreten werden, werden grundsätzlich nicht unmittelbar von den Ämtern kontaktiert, insbesondere nicht mit Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen.
Sämtliche Korrespondenz mit den Ämtern erfolgt vielmehr über die anwaltlichen Vertreter.
Zweifel sind regelmäßig auch aufgrund der verwendeten Kontoverbindungen angebracht, die häufig Konten in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG) betreffen.
Unüblich ist zudem die Verwendung bereits ausgefüllter Überweisungsträger.
Fazit
Sie sollten daher in keinem Fall ohne vorherige Prüfung auf Zahlungsaufforderungen der dargestellten Art eingehen.
Kontaktieren Sie uns gerne bei jeglichen Zweifeln, etwa aufgrund einer Abweichung zu den von uns erhaltenen Kosteninformationen oder aufgrund der geschilderten Begleitumstände. Die Prüfung bieten wir Ihnen als unentgeltlichen Service an.