Betroffene Branchen
Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten gilt dabei nicht nur gegenüber der Gastronomie, sondern z.B. auch für Betreiber von Spielhallen, Beherbergungsbetrieben, Friseursalons, Kosmetik-, Tätowier-, Maniküre-, Pediküre-, Massage- und Fitness-Studios, aber auch für Schwimmbäder oder Wellness-Einrichtungen, Reisebusfahrten, Freizeitparks und bei diversen Veranstaltungen. Dabei muss zwar in der Regel kein Erfassungsbogen wie in der Gastronomie vorgelegt, jedoch die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden.