Was bedeuten Finanzmarktregulierung und EU-Taxonomie für Ihr Unternehmen?
In den Klimaschutz müssen mehr privatwirtschaftliche Mittel fließen, um den Übergang zur Klimaneutralität voranzutreiben. Dazu werden Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen umgestellt. Die EU-Taxonomie gibt Kriterien vor, mit denen wirtschaftliche Aktivitäten auf ihre Nachhaltigkeit hin eingestuft werden können. Die Verordnung enthält Grundlagen für die Definition nachhaltigen Wirtschaftens.
– Nachhaltig ist die wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie zu mindestens einem der folgenden Ziele beiträgt:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltiger Einsatz von Wasser- oder Meeresressourcen
- Vorbeugen oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Für jedes dieser Ziele erarbeitet die EU-Kommission bis Ende 2022 Kriterienkataloge.
– Die Tätigkeit darf keinen signifikanten Schaden bei einem der Ziele bewirken („Do No Significant Harm“).
– Schließlich müssen bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit soziale Mindestschutz-Kriterien („Minimum Safeguards“) erfüllt sein. Hier spielen etwa die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Compliance, ESG) eine wichtige Rolle.
Über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (NFRD) müssen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter bereits seit 2017 offenlegen, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt wurden. Die Nachfolgerichtlinie CSRD verpflichtet größere Unternehmen ab 2024 zur Berichterstattung darüber, ob ihre Tätigkeit den Anforderungen der Taxonomie-VO entspricht. Sie müssen auch die Anteile ihrer Umsätze und Investitions- und Betriebsausgaben offenlegen, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind, welche als nachhaltig gelten. Damit gehen auch erweiterte Haftungsrisiken einher. Die neuen EU-Rechtsvorschriften stellen betroffene Unternehmen damit vor neue Herausforderungen.