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EU Green Deal, Fit for 55 & EU-Taxonomie - Rechts- und Patentanwälte
EU Green Deal, Fit for 55 & EU-Taxonomie
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EU Green Deal, Fit for 55 & EU-Taxonomie

Mit dem Green Deal verpflichtet sich die EU, bis 2050 klimaneutral zu werden. Die Umsetzung erfolgt über ein Paket unterschiedlichster Maßnahmen („Fit for 55“). Die Finanzmarktregulierung („Sustainable Finance“) soll ebenfalls zum Erreichen der Klimaziele beitragen.

Was ist der Green Deal?

Der EU Green Deal ist ein Konzept, mit dem sich die EU zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens verpflichtet. Bis 2030 müssen die Netto-Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 sinken und 2050 soll Klimaneutralität erreicht sein. Der Green Deal umfasst Maßnahmen in sechs Bereichen:
  • Energieversorgung
  • Industrie
  • Verkehr
  • Handel
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Finanzmarktregulierung („Sustainable Finance“)
Welche Maßnahmen umfasst das Paket „Fit for 55“?

Das Maßnahmen-Paket „Fit for 55“ aus verschiedenen EU-Richtlinien und -Verordnungen zur Umsetzung der Klimaziele umfasst u. a.:
  • die Emissionshandels-Richtlinie, umgesetzt durch das TEHG
  • die Energieeffizienz-Richtlinie, umgesetzt durch die Heizkosten-VO und das EDL-G
  • die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II), umgesetzt durch die 37. BImSchV 
Weitere Vorschriften werden folgen, etwa der sog. CO2-Grenzausgleich (CBAM), mit dem verhindert werden soll, dass CO2-intensive Produktionen ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden.
Was bedeuten Finanzmarktregulierung und EU-Taxonomie für Ihr Unternehmen?

In den Klimaschutz müssen mehr privatwirtschaftliche Mittel fließen, um den Übergang zur Klimaneutralität voranzutreiben. Dazu werden Kapitalströme auf nachhaltige Investitionen umgestellt. Die EU-Taxonomie gibt Kriterien vor, mit denen wirtschaftliche Aktivitäten auf ihre Nachhaltigkeit hin eingestuft werden können. Die Verordnung enthält Grundlagen für die Definition nachhaltigen Wirtschaftens.

– Nachhaltig ist die wirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie zu mindestens einem der folgenden Ziele beiträgt:
  •  Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltiger Einsatz von Wasser- oder Meeresressourcen
  • Vorbeugen oder Kontrolle von Umweltverschmutzung
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  • Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Für jedes dieser Ziele erarbeitet die EU-Kommission bis Ende 2022 Kriterienkataloge.

– Die Tätigkeit darf keinen signifikanten Schaden bei einem der Ziele bewirken („Do No Significant Harm“). 

– Schließlich müssen bei der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit soziale Mindestschutz-Kriterien („Minimum Safeguards“) erfüllt sein. Hier spielen etwa die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Compliance, ESG) eine wichtige Rolle.

Über die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (NFRD) müssen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter bereits seit 2017 offenlegen, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen berücksichtigt wurden. Die Nachfolgerichtlinie CSRD verpflichtet größere Unternehmen ab 2024 zur Berichterstattung darüber, ob ihre Tätigkeit den Anforderungen der Taxonomie-VO entspricht. Sie müssen auch die Anteile ihrer Umsätze und Investitions- und Betriebsausgaben offenlegen, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden sind, welche als nachhaltig gelten. Damit gehen auch erweiterte Haftungsrisiken einher. Die neuen EU-Rechtsvorschriften stellen betroffene Unternehmen damit vor neue Herausforderungen.

Fazit

EU-Taxonomie und Nachhaltigkeitsrichtlinie werden für Unternehmen Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger bedeuten sie ein Plus an Transparenz. So wird der ökologische Wandel beschleunigt und Menschenrechte nicht nur in Europa erhalten mehr Schutz.

 

TEHG – Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
EDL-G – Energiedienstleistungsgesetz
RED II – Renewable Energy Directive II
37. BImSchV – 37. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism
ESG – Environment, Social and Governance
CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive

Christoph Schade
Rechtsanwalt

E-Mail: christoph.schade@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136231

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