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Fotografie und Datenschutz – Was ist erlaubt? - Rechts- und Patentanwälte
Fotografie und Datenschutz – Was ist erlaubt?

Fotografie und Datenschutz – Was ist erlaubt?

Bei der Veröffentlichung von Fotos von Personen muss das Datenschutzrecht berücksichtigt werden, wenn durch die Fotografie ein Rückschluss auf eine Person möglich ist. Wir beleuchten für Sie die Regelungen und Ausnahmen.

Grundlagen zur Veröffentlichung von Abbildungen von Personen

Vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war für die Veröffentlichung von Fotografien vor allem das Kunsturhebergesetz (KUG) maßgeblich, wenn es um die Rechte der abgebildeten Personen ging. Fotos von Personen durften grundsätzlich nur veröffentlicht werden, wenn eine Einwilligung oder ein zeitgeschichtlich relevantes Motiv vorlag. Sicherheitshalber wurde daher häufig eine Einwilligung herangezogen.

Anwendung des KUG oder der DSGVO?

Mit Inkrafttreten der DSGVO herrschte zunächst Unsicherheit, was das Verhältnis von KUG und DSGVO anging. Als europäische Verordnung genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang gegenüber dem deutschen KUG. Die DSGVO lässt dem KUG jedoch über die Öffnungsklausel in Art. 85 Raum zur Anwendung für journalistische, wissenschaftliche, literarische oder künstlerische Zwecke. Ob diese Öffnungsklausel und damit das KUG weiterhin auch für Fotos zum Zwecke der Werbung gelten, ist umstritten. Die Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte deuten jedoch hierauf hin.

Berücksichtigung von KUG und DSGVO nebeneinander

Im Ergebnis sind die Regelungen des KUG und der DSGVO nebeneinander zu beachten, um Fotos von Personen rechtssicher verwenden zu können. Dabei betrifft die DSGVO bereits das Fotografieren von Personen, das eine relevante Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO darstellt. Das KUG betrifft dagegen die nachgelagerte Veröffentlichung, die einerseits ebenfalls eine Datenverarbeitung ist, die sich an der DSGVO messen lassen muss, andererseits aber auch die vom KUG erfassten Rechte der abgebildeten Person betrifft.

Die zulässige Erstellung und Verwendung von Fotos von Personen

Erste Voraussetzung für die Erstellung und Verwendung von Fotos von Personen ist, dass eine Rechtsgrundlage vorliegt. Dies ist der Fall bei Fotos, die zur Vertragserfüllung erstellt werden, z. B. bei einem Model-Shooting. Auch eine Einwilligung erlaubt die Anfertigung von Fotos. Diese Einwilligung kann auch durch Verhalten abgegeben werden, z. B. durch ein Lächeln in die Kamera, durch einen gehobenen Daumen oder auch durch das Betreten von Räumlichkeiten, wenn am Eingang auf das Fotografieren hingewiesen wird. Letzteres ist zwar eine pragmatische Lösung, rechtlich aber mit gewissen Unsicherheiten verbunden, da hier im Vorfeld unklar ist, in welcher Situation eine Person abgebildet wird. Diese Art der Einwilligung dürfte also nur für Fotos gelten, die sich im Rahmen des je nach Veranstaltung Üblichen bewegen.

Nutzung von Fotos ohne Einwilligung

Fotos von Personen können ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die Interessen des Verwenders die Rechte und Interessen des Abgebildeten überwiegen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO). Das ist vor allen Dingen der Fall bei Abbildungen der Zeitgeschichte, bei der Teilnahme an Versammlungen oder wenn die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ erscheint (vgl. § 23 KUG).

Zu Zeitgeschichte gehören z. B. Sportveranstaltungen, Jahrmärkte und Konzerte. Unter Versammlungen werden beispielsweise Kundgebungen gefasst. Personen erscheinen als „Beiwerk“ etwa bei Fotografien von Gebäuden oder Plätzen. In all diesen Fällen spricht zunächst viel dafür, dass die Nutzung von Personen-Fotos zulässig ist. Etwas anderes gilt bei Kindern unter 14 Jahren oder auch für solche Fotos, die erkennbare Personen in sensiblen Situationen zeigen.

Einschränkung durch Informationspflichten

Da die DSGVO dem Verwender jedoch stets die Pflicht zur umfangreichen Aufklärung des Betroffenen u. a. über den Verarbeiter, den Zweck der Verarbeitung und evtl. Empfänger der Daten auferlegt, müssen die betroffenen Personen umfassend informiert werden. Soweit eine Information im Einzelfall nicht praktikabel ist, bietet sich z.B. ein gut sichtbarer Aushang am Eingang von Veranstaltungen an, der über die Verwendung der Fotoaufnahmen aufklärt.

Empfehlung für die Praxis

Zur Vermeidung von Bußgeldern oder Schadensersatzansprüchen sollte in jedem Fall sichergestellt werden, dass entweder eine Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen einer der dargestellten Ausnahmen erfüllt sind. In jedem Fall ist eine Information über die Verarbeitung der Fotos erforderlich. Das alles sollte ausreichend dokumentiert werden, um bei Bedarf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben darlegen zu können.

Gerne beraten wir Sie in Bezug auf die jeweiligen Fotoaufnahmen und stellen Ihnen die erforderlichen Dokumentations- und Informationsmittel zur Verfügung.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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