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Geschäftsgeheimnisgesetz – das sollten Unternehmen jetzt tun - Rechts- und Patentanwälte
Geschäftsgeheimnisgesetz – das sollten Unternehmen jetzt tun

Geschäftsgeheimnisgesetz – das sollten Unternehmen jetzt tun

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz gilt seit April 2019. Damit ändern sich die Voraussetzungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Für Unternehmen besteht Handlungsbedarf.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschäftigt viele Unternehmen. Technische Kenntnisse werden häufig als Patente oder Gebrauchsmuster vor Nachahmern geschützt, visuelle Gestaltungen als eingetragene Designs.

Darüber hinaus gibt es aber auch weitere Informationen in Unternehmen, für die keine Schutzrechte angemeldet wurden, die aber geheim bleiben sollen, beispielsweise Rezepturen, Verarbeitungsprozesse oder Kundenlisten.

Was hat sich geändert?

Auch bisher waren Geschäftsgeheimnisse geschützt. Durch das Geschäftsgeheimnisgesetz haben sich aber die Anforderungen verändert, die ein Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Schutzes erfüllen muss. Daher lohnt es sich, einen Blick auf den Umgang mit den eigenen Geschäftsgeheimnissen im Unternehmen zu werfen.

Das Geheimnis

Geschützt werden – wie bisher – sowohl kaufmännische Informationen als auch technisches Know-how. Dazu gehören als technisches Know-how beispielsweise Prototypen, Konstruktionspläne, Verfahren oder Algorithmen. Als kaufmännische Informationen sind außerdem Kunden- und Lieferantenlisten, Businesspläne oder PR-Strategien geschützt.

Informationen gelten als geheim, wenn sie nicht allgemein zugänglich sind. Das ist dann der Fall, wenn nur ein bestimmter Personenkreis auf die Informationen zugreifen kann und dieser Personenkreis seinerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Dabei kann es sich übrigens durchaus auch um einen größeren Personenkreis handeln, wie z. B. die Mitarbeiter in einem größeren Unternehmen. Zentrale Voraussetzung ist das Bestehen einer wirksamen Geheimhaltungsverpflichtung.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Das Geheimnisschutzgesetz verlangt weiter angemessene Schutzmaßnahmen, um die Geheimhaltung sicherzustellen. Angemessen heißt jedenfalls nicht „unüberwindbar“. Es kommt für die Angemessenheit auf verschiedene Faktoren an wie z. B. die Bedeutung der jeweiligen geheimen Information, die Verfügbarkeit von Schutzmaßnahmen, den erforderlichen Aufwand, der mit einzelnen Schutzmaßnahmen verbunden ist, die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, Kontrollen der Umsetzung von Schutzmaßnahmen durch das Unternehmen usw.

Zentral ist zunächst, dass die Vertraulichkeit der Informationen erkennbar ist, vorzugsweise durch entsprechende Kennzeichnung.

Außerdem sollten alle Personen, die Zugang zu geheimen Informationen haben, vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein. Das mag sich häufig auch ohne spezielle Regelung aus bestehenden Arbeitsverträgen oder Verträgen mit Externen ergeben. Eine ausdrückliche Regelung ist jedoch in vielen Fällen vorzuziehen.

Dann sind – ähnlich wie im Recht zum Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO – technisch-organisatorische Maßnahmen anzuraten, wie z. B. die sparsame Weitergabe der Informationen auf einer „Need to know“-Basis und die Absicherung der Daten gegen unerlaubten Zugriff durch Passwortsicherung, Kontrolle des Datenflusses im Unternehmen und Verwendung von Virenschutzprogrammen usw.

Das können Unternehmen tun

Schritt 1: Identifizieren Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse

Schritt 2: Überprüfen Sie Ihre rechtlichen Schutzmaßnahmen

Schritt 3: Überprüfen Sie Ihre technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen

Reverse Engineering 

Neu ist, dass das Reverse Engineering jetzt grundsätzlich zulässig ist. Bisher war dies häufig nicht der Fall. Gerade in diesem Zusammenhang empfiehlt sich eine Überprüfung von bestehenden Lieferverträgen mit Kunden. Das bisher geltende weitgehende gesetzliche Verbot sollte durch geeignete vertragliche Regelungen ersetzt werden, die dem Kunden das Reverse Engineering bzw. die Nutzung daraus gewonnener Kenntnisse wirksam untersagen.

Empfehlung für die Praxis

Mit Inkrafttreten des Geheimnisschutzgesetzes ändern sich die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Unternehmen sollten sich jetzt einen Überblick über ihre Geschäftsgeheimnisse verschaffen und klären, ob ausreichende rechtliche und technisch-organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen wurden.​​​​​​​

Wir beraten Sie zur Umsetzung der neuen Anforderungen des Geheimnisschutzgesetzes und unterstützen Sie von der Bestandsaufnahme bis hin zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Schulung Ihrer Mitarbeiter. Sprechen Sie uns an.

Schneiders

Dr. Benedikt Schneiders, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: benedikt.schneiders@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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