3. Ausnahmen
Die Einwilligung kann auch konkludent durch Teilnahme an einer Veranstaltung erklärt werden. Hier ist jedoch höchster Wert auf die sorgfältige Gestaltung des Hinweises vor Vertragsschluss und Zutritt zur Veranstaltung zu legen. Es sollte zudem die Möglichkeit eröffnet werden, der Aufnahme zu widersprechen, um nicht gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot zu verstoßen. Der Aufwand ohne Einzelfalleinwilligung ist also enorm.
Hingegen können berechtigte Interessen des verarbeitenden Unternehmens in Verbindung mit den Rechtfertigungstatbeständen des § 23 KUG greifen. So sind Fotos, die die Veranstaltung an sich abbilden und nach Verhältnismäßigkeitsabwägung keine zulasten des Abgebildeten ungünstigen Sachverhalte darstellen, nach überwiegender Ansicht gerechtfertigt.
Für Mitarbeiter, zu deren Haupttätigkeit der Außenkontakt gehört, ist die visuelle Darstellung aus datenschutzrechtlicher Sicht meist nicht unerlässlich für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses – anders als die Nennung der Kontaktdaten. Es bleibt also in aller Regel beim Einwilligungserfordernis.
Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt wären hingegen Mitarbeiterausweise mit Lichtbild. Die Sicherheitsvorgaben überwiegen insoweit das Einwilligungserfordernis.