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Haftungsfalle Mitarbeiterfotos? - Rechts- und Patentanwälte
Haftungsfalle Mitarbeiterfotos?
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Haftungsfalle Mitarbeiterfotos?

Die Darstellungen der Ansprechpartner Ihres Unternehmens gehören wahrscheinlich zu den am häufigsten angeklickten Subdomains Ihrer Website. Unternehmensintern relevant ist aber auch die Sammlung von „Schnappschüssen“ von Unternehmensveranstaltungen. Mitarbeiterfotos stärken die Kundenbindung und das Wir-Gefühl. Fotos sagen eben mehr als 1000 Worte.
 
„Kippen“ kann dieser positive Effekt aus vielen Gründen, z. B. wenn Mitarbeiter sich nicht gut getroffen fühlen oder nicht mehr im Unternehmen tätig sind.
 
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Nutzung der Fotos rechtssicher gestalten und unnötigen Ärger sowie Haftungsfallen vermeiden, ohne auf die Nutzung von Medien verzichten zu müssen.

1. Ausgangslage

Fotos eigener Mitarbeiter können sich auf der Website, in Broschüren oder in der „Dokumentation“ (außer)dienstlicher Aktivitäten wiederfinden. Sie zeigen Ihr Unternehmen von der persönlichen Seite, erzeugen Bindungswirkung und tragen damit auch zu einem messbaren Erfolg des Unternehmens bei.
 
Allerdings stellt die Veröffentlichung von Fotografien natürlicher Personen einen Datenverarbeitungsvorgang dar, der in der Regel eine Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) erforderlich macht, soweit nicht ausnahmsweise zeitgeschichtlich relevante Vorgänge oder relevante Personen abgebildet werden.

2. Einwilligung

Es ist also grundsätzlich von einem Einwilligungserfordernis auszugehen. Die Kopplung dieser Einwilligung an andere Vorgaben, auch an den Arbeitsvertrag, ist unzulässig. Zwar kann die Einwilligung formfrei – z. B. durch ein Lächeln in die Kamera, durch einen gehobenen Daumen oder auch durch das Betreten von Räumlichkeiten – erteilt werden, vorsichtshalber sollte jedoch allein zur Nachweisführung in Bezug auf das Verwendungsmedium nicht auf die Schriftform verzichtet werden. Zugleich müssen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Artt. 12 ff. DSGVO u. a. über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung erfüllt werden.

3. Ausnahmen

Die Einwilligung kann auch konkludent durch Teilnahme an einer Veranstaltung erklärt werden. Hier ist jedoch höchster Wert auf die sorgfältige Gestaltung des Hinweises vor Vertragsschluss und Zutritt zur Veranstaltung zu legen. Es sollte zudem die Möglichkeit eröffnet werden, der Aufnahme zu widersprechen, um nicht gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot zu verstoßen. Der Aufwand ohne Einzelfalleinwilligung ist also enorm.
 
Hingegen können berechtigte Interessen des verarbeitenden Unternehmens in Verbindung mit den Rechtfertigungstatbeständen des § 23 KUG greifen. So sind Fotos, die die Veranstaltung an sich abbilden und nach Verhältnismäßigkeitsabwägung keine zulasten des Abgebildeten ungünstigen Sachverhalte darstellen, nach überwiegender Ansicht gerechtfertigt.
 
Für Mitarbeiter, zu deren Haupttätigkeit der Außenkontakt gehört, ist die visuelle Darstellung aus datenschutzrechtlicher Sicht meist nicht unerlässlich für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses – anders als die Nennung der Kontaktdaten. Es bleibt also in aller Regel beim Einwilligungserfordernis.
 
Zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt wären hingegen Mitarbeiterausweise mit Lichtbild. Die Sicherheitsvorgaben überwiegen insoweit das Einwilligungserfordernis.

4. Widerrufsrecht und Kündigung

Der abgebildeten Person steht nach erteilter Einwilligung jederzeit ein Widerrufsrecht zu. Ein aus einem anderen Grund bestehendes Verwendungsrecht wäre hiervon allerdings nicht betroffen. Eine Löschpflicht kann allerdings nach Austritt des Mitarbeiters aus dem Unternehmen bestehen, da dann von einem datenschutzrechtlichen Zweckfortfall auszugehen ist. Anderes müsste ausdrücklich vereinbart sein, z. B. in der Einwilligungserklärung.

5. Konsequenzen

Verstöße gegen diese Maßgaben sind keine Kavaliersdelikte. Neben Unterlassungsansprüchen stehen dem Betroffenen Schadensersatzansprüche zu. Das Arbeitsgericht Münster (Urteil v. 25.03.2021, 3 Ca 391/20) sah gar einen Entschädigungsanspruch wegen ungenehmigter Verwendung des Fotos in Höhe von 5.000 € als angemessen an. Zusätzlich drohen behördliche Verfahren, mithin Bußgelder.

Fazit

Eine Einwilligung schützt Sie vor rechtlichen Diskussionen. Sorgen Sie also für Klarheit und sichern Sie sich bereits vor Veröffentlichung eine passende Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters für die konkrete Veröffentlichung. Informationspflichten sollten zudem stets erfüllt werden.

Wir helfen gerne weiter!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Muster-Einwilligung benötigen. Gerne stellen wir Ihnen eine entsprechende Dokumentation zur Verfügung und beraten Sie zum praktikabelsten Vorgehen bzgl. der Veröffentlichung von Fotos.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136189

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