Reichweite: E-Mail-Herausgabe?
Hierauf basierten in der Folge viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die häufig eher von finanziellen Beweggründen geprägt waren als von der Rüge, in der grundrechtlich garantierten informationellen Selbstbestimmung verletzt zu sein.
Über die Reichweite der Auskunftsansprüche hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Hier ging es um die Frage, ob auch E-Mails, die der Antragsteller während seiner Arbeitszeit an Mitarbeiter und Außenstehende verfasst hat, vom Arbeitgeber herauszugeben wären.
Im Ergebnis hat das BAG keine richtungsweisende Entscheidung getroffen, sondern die Frage offengelassen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hätte in seinem Klageantrag auf Herausgabe spezifischer E-Mails klagen müssen. Das pauschale Verlangen nicht näher bezeichneter Kopien oder Unterlagen sei „nicht hinreichend“ bestimmt. Ob sich der EuGH noch mit dieser Bewertung auseinanderzusetzen hat, wird sich zeigen.
Zumindest mit der Einwendung, dass zur Herausgabe von Kopien die genaue Benennung des Ausgangsdokuments erforderlich ist, werden sich Arbeitgeber zunächst verteidigen können.