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Impressumspflichten bei redaktionellen Inhalten - Der neue Medienstaatsvertrag - Rechts- und Patentanwälte
Impressumspflichten bei redaktionellen Inhalten – Der neue Medienstaatsvertrag
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Impressumspflichten bei redaktionellen Inhalten - 
Der neue Medienstaatsvertrag

Am 07.11.2020 ist der Medienstaatsvertrag in Kraft getreten, der den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ablöst. Journalistisch-redaktionell tätige Unternehmen müssen nun unter der neuen Norm des § 18 Abs. 2 MStV einen redaktionell Verantwortlichen in ihrem Impressum benennen. Wir erläutern Ihnen, welche Online-Veröffentlichungen eine solche Pflicht auslösen und wie Sie hiermit umgehen müssen.

Journalistisch-redaktionelle Inhalte

Soweit Sie journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte z.B. auf Ihrer Website vorhalten, greift die in § 55 Abs. 2 RStV normierte Pflicht auch für Ihr Unternehmen.
Ihre Inhalte sind nach der Rechtsprechung journalistisch-redaktionell, wenn sie 

  • auf eine gewisse Kontinuität und Dauerhaftigkeit angelegt,
  • faktenorientiert, publizistisch und aktuell sind und nicht zuletzt
  • dazu bestimmt sind, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.

Auch kommerzielle Websites mit Berichterstattung, aktuellen Nachrichten und Blogs fallen daher unter den journalistisch-redaktionellen Begriff. Ein Online-Shop, der ausschließlich Produkte auf seiner Internetseite bewirbt, ist dagegen nicht verpflichtet, sein Impressum zu ergänzen.

Verbindung von Selbstdarstellungen mit Neuigkeiten

Anders kann sich die rechtliche Bewertung darstellen, wenn Ihr Unternehmen neben Selbstdarstellungen regelmäßig Berichte über Entwicklungen Ihrer Branche veröffentlicht. Ähnlich wie in einem Blog kann hier der journalistisch-redaktionelle Bezug je nach Themenschwerpunkt, inhaltlicher Prägung und Umfang bejaht werden. Dies gilt auch schon bei größeren Abständen zwischen einzelnen Newsbeiträgen.

Folgen der erweiterten Impressumspflicht

§ 18 Abs. 2 MStV regelt, dass Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich zu denen nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes erforderlichen Angaben einen redaktionell Verantwortlichen benennen müssen. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Die Information müssen Sie in diesem Fall leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die benannte Person sollte dabei als „Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“ bezeichnet werden.

Haftung des redaktionell Verantwortlichen

Mangels Garantenstellung, selbst bei Übernahme einer Position als redaktioneller Verantwortlicher, scheidet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus. Eine zivilrechtliche Haftung liegt ebenfalls nicht vor. Verantwortlich bleibt der Betreiber der Website. Es verbleibt nur eine persönliche Haftung des Verantwortlichen, wenn dieser selbst als Autor fungiert und ihn hierbei ein Verschulden trifft.

Konsequenzen der fehlenden Benennung

Verstöße gegen die Pflichtangabe nach § 18 Abs. 2 MStV können zwar nicht mit einem Bußgeld belegt werden wie andere Impressumsverstöße, eine Abmahnung durch einen Mitbewerber ist jedoch nicht ausgeschlossen. Dies führt regelmäßig zu durchaus lästigem und vermeidbarem Aufwand. 

Fazit

Prüfen Sie, ob Sie journalistische Inhalte veröffentlicht und sodann einen redaktionell Verantwortlichen in Ihrem Impressum benannt haben. Der Verweis auf den veralteten § 55 Abs. 2 RStV sollte in jedem Fall auf die neue Norm geändert werden. 

Natürlich sollte dieses Impressum ohnehin aktuell und korrekt sein. Gerade bei Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl an Pflichtangaben.

Wir prüfen gerne Ihre Website nebst Impressumsangaben, damit Sie sich auf der „sicheren Seite“ wissen. Soweit sich hierbei Fragen zur generellen Rechtssicherheit Ihrer Website ergeben, liefern wir Ihnen Hilfestellungen, um fremden Abmahnungen aus dem Weg gehen zu können. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136189

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