Journalistisch-redaktionelle Inhalte
Soweit Sie journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte z.B. auf Ihrer Website vorhalten, greift die in § 55 Abs. 2 RStV normierte Pflicht auch für Ihr Unternehmen.
Ihre Inhalte sind nach der Rechtsprechung journalistisch-redaktionell, wenn sie
- auf eine gewisse Kontinuität und Dauerhaftigkeit angelegt,
- faktenorientiert, publizistisch und aktuell sind und nicht zuletzt
- dazu bestimmt sind, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.
Auch kommerzielle Websites mit Berichterstattung, aktuellen Nachrichten und Blogs fallen daher unter den journalistisch-redaktionellen Begriff. Ein Online-Shop, der ausschließlich Produkte auf seiner Internetseite bewirbt, ist dagegen nicht verpflichtet, sein Impressum zu ergänzen.