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Informationspflichten von Unternehmen im Internet - Rechts- und Patentanwälte
Informationspflichten von Unternehmen im Internet
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Informationspflichten von Unternehmen im Internet

Wenn Unternehmen ihre Leistungen im Internet präsentieren, handelt es sich dabei um eine gewerbliche Tätigkeit. Damit ist eine Vielzahl von Informationspflichten verbunden, die aus datenschutzrechtlichen und weiteren gesetzlichen Vorgaben folgen. Zur Vermeidung von Abmahnungen und Bußgeldern ist eine vollständige und korrekte Darstellung erforderlich. Wir zeigen Ihnen beispielhaft, was Sie berücksichtigen müssen.

Impressum

Alle Anbieter von Telemedien, einschließlich der Betreiber von Websites, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken nachgehen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verpflichtet, Kontaktinformationen anzugeben. Hinzu kommen Informationen über Vertreter des Unternehmens, Aufsichtsbehörden, Zulassungen, Registerinformationen, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und ggf. die Wirtschaftsidentifikationsnummer. Zusätzlich ist auf die EU-Schlichtungsplattform, alternative Streitschlichtungsstellen und ggf. auf redaktionelle Inhalte zu verweisen.

Datenverarbeitung 

Außerdem ist über die Datenverarbeitung auf der Website zu informieren (Datenschutzerklärung). Dabei sind alle Prozesse aufzuführen, die Rückschlüsse auf den Nutzer ermöglichen. Ferner ist über die Rechte gegenüber dem Anbieter zu belehren. Einwilligungen für Verarbeitungsprozesse, die nicht ausschließlich der Funktion der Website dienen (wie z.B. Drittanbieter-Cookies), sind einzuholen.

Nach den Artt. 12 ff. DSGVO ist der von der Datenverarbeitung Betroffene auch über Art und Umfang der Datenverarbeitung zur Vertragsanbahnung, -erfüllung und -abwicklung zu informieren. Anzugeben sind die erforderlichen Datenkategorien und Verarbeitungszwecke sowie die Rechte des Betroffenen. Da im geschäftlichen Verkehr häufig per E-Mail kommuniziert wird, ist eine Information über die damit verbundene Verarbeitung von Daten beispielsweise in der E-Mail-Signatur zu empfehlen. 

Fernabsatzverträge

Bei Online-Geschäftsabschlüssen sind weitere umfangreiche Informationspflichten zu beachten. Nach Art. 246 EGBGB sind spätestens mit der Auftragsbestätigung neben umfassenden Kontaktinformationen zum Vertragspartner auch wesentliche Eigenschaften der erstandenen Waren und Dienstleistungen, Preisinformationen, Lieferbedingungen, Gewährleistungs- und Widerrufsbelehrungen zu liefern. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie ordnungsgemäß in Vertragsbeziehungen einbezogen werden. Hierzu müssen diese mit Möglichkeit der Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt werden. Am besten nachweisbar ist dies über Checkboxes im Rahmen des Bestellablaufs. Hierbei muss übrigens auch noch beachtet werden, dass der Bestellbutton eine Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ enthält.

Gegenansprüche

Trotz erheblicher Maßnahmen des Gesetzgebers gegen Abmahnmissbrauch muss auch im Jahr 2021 mit Abmahnungen von Konkurrenten gerechnet werden, die die o.g. Verstöße rügen. Zusätzlich sind datenschutzrechtliche Bußgelder an der Tagesordnung. Daher ist die Einhaltung der zum Teil umfangreichen Informationspflichten im Rahmen des Internet-Auftritts wichtig, um unnötigen Aufwand und Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
 

Fazit

Neben Impressum und Datenschutzerklärung sind auch weitere Informationspflichten für die Präsentation eines Unternehmens im Internet relevant. Dies gilt unabhängig von der Plattform und Angebotsstruktur.


Leistungsangebot

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Unterstützung bei der Erfüllung Ihrer Datenschutzpflichten benötigen. Ihre Website oder Plattform prüfen wir gerne auf rechtliche Risiken. Außerdem helfen wir Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Rechtstexte. Sprechen Sie uns gerne an.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136189

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