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„Künstliche Intelligenz“ und Patente - Rechts- und Patentanwälte
„Künstliche Intelligenz“ und Patente
Patent

„Künstliche Intelligenz“ und Patente

Wie kann „Künstliche Intelligenz“ (KI) an sich und deren Verwendung geschützt werden? Wenn „Künstliche Intelligenz“ (KI) selbst Erfindungen generiert, lassen diese sich dann überhaupt schützen? 

Dynamik in der Entwicklung

„Künstliche Intelligenz“ (KI) gewinnt als Treiber für bedeutende technologische und wirtschaftliche Entwicklungen zunehmend an Bedeutung – von autonomen Fahrzeugen über die medizinische Diagnose bis hin zu fortschrittlichen Fertigungstechnologien. KI entwickelt sich von der Theorie hin zum globalen Markt, wobei ihr Wachstum durch eine Fülle von digitalisierten Daten und schnell steigender Rechenleistung mit einem potenziell revolutionären Effekt angetrieben wird: Durch das Erkennen von Mustern unter Milliarden von scheinbar unzusammenhängenden Datenpunkten kann die KI z.B. Wettervorhersagen verbessern, Ernteerträge steigern, die Erkennung von Krebs verbessern, eine Epidemie vorhersagen und die industrielle Produktivität verbessern. 

Schutzfähigkeit von KI

Bei den Methoden der KI handelt es sich in der Regel um mathematische Lösungen, die in Software realisiert sind, also um computerimplementierte Verfahren. Diese sind nur begrenzt dem Patentschutz zugänglich, da Computerprogramme an sich nicht patentfähig sind. Das bedeutet, dass ein Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln vorliegen muss, wie etwa die Steuerung eines autonomen Fahrzeugs.
 
Ein technischer Beitrag kann auch vorliegen, wenn Messwerte verarbeitet werden, wenn also beispielsweise Kamerabilder aus einem Fahrzeug zur Erkennung von Verkehrszeichen analysiert werden. Vergleichbares kann auch für die Auswertung und Aufbereitung medizinischer Bilddaten z.B. zur Tumorerkennung als Vorbereitung/Unterstützung einer ärztlichen Diagnose gelten. 

Die KI kann in solchen Anwendungen als ein technisches, äußerst smartes Werkzeug angesehen werden. Ist die Anwendung einer KI zur Lösung eines technischen Problems neu gegenüber dem bekannten Stand der Technik, stellt sich aber weiterhin die Frage, ob der Einsatz einer KI allein ausreicht, um die für die Schutzfähigkeit notwendige erfinderische Tätigkeit zu begründen. Eine Antwort hierauf lässt sich pauschal nicht geben und muss im Einzelfall vor dem Hintergrund von Recherchen auf dem einschlägigen Gebiet genauer betrachtet werden.

Künstliche Intelligenz als Erfinder? 

Materiell rechtlich verlangt das Patentrecht, anders als das Urheberrecht, keinen menschlichen Beitrag. Wie die Erfindung zustande kam, ist rechtlich egal. Es zählt nur das objektive Ergebnis, nicht der Weg dorthin. Allerdings lassen sowohl das deutsche als auch das europäische Patentrecht bisher aus formalen Gründen nur Anmeldungen zu, deren Erfinder natürliche Personen sind. 

In einer viel beachteten Entscheidung (EPA, Akz. EP 18275163 und EP 18275174, www.epo.org/news-events/news/2020/20200128_de.html) des Europäischen Patentamts wurde die Patentierung einer Erfindung, bei der als Erfinder eine KI namens „DABUS“ angegeben wurde, erstinstanzlich abgewiesen. Denn eine KI habe keine Persönlichkeitsrechte. 

Wenn rein KI-generierte Erfindungen patentierbar wären, bestünde die Gefahr, dass sich der Wettbewerb zu stark konzentriert: Tech-Riesen könnten den Markt mit Patenten abschotten, weil sie über die leistungsstärksten und am weitesten entwickelten KI verfügen. 

Andererseits können Patente auf KI-Ergebnisse wichtige Anreize darstellen, weiter in KI zu investieren und dadurch Innovation im Bereich dieser wichtigen Zukunftstechnologie zu fördern. Wie bei jeder Erfindung bereichert die Patentanmeldung den Stand der Technik, was dem Fortschritt zugutekommt.

Es bleibt also spannend, ob der Gesetzgeber die Tür für rein KI-generierte Erfindungen öffnen wird. 

Empfehlung für die Praxis

Sollten auch Sie in Ihrem technischen Bereich KI einsetzen, könnte es durchaus lohnenswert sein, zu überprüfen, ob der spezielle Anwendungsfall schutzfähig ist. Hierbei beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Olaf Behrendt, Dipl.-Ing.
Patentanwalt

E-Mail: olaf.behrendt@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136228

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