EU-Marken – Schutz bestehender Marken-Lizenzen durch Eintragung
Anders ist die Situation, wenn eine EU-Marke auf einen neuen Markeninhaber übertragen wird. Der neue Markeninhaber muss einen bereits zuvor mit dem bisherigen Markeninhaber geschlossenen Marken-Lizenzvertrag nur dann gegen sich gelten lassen, wenn die Marken-Lizenz zum Zeitpunkt der Übertragung im EU-Markenregister eingetragen war.
Das gilt allerdings nur, wenn der neue Markeninhaber keine Kenntnis von der Marken-Lizenz hatte. Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, Verschmelzung von Unternehmen) kommt es auf die Eintragung einer Marken-Lizenz nicht an. Der Gesamtrechtsnachfolger muss bereits bestehende Marken-Lizenzverträge immer gegen sich gelten lassen.
Anders als bei deutschen Marken kann im Falle von EU-Marken die Eintragung von Marken-Lizenzverträgen im Register durchaus sinnvoll sein. Die Eintragung dient vor allem der Absicherung des Lizenznehmers. Sie kann aber auch den Lizenzgeber davor bewahren, sich aus Unachtsamkeit gegenüber dem Lizenznehmer schadensersatzpflichtig zu machen.