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Marken-Lizenzen - Eintragung im Markenregister - Rechts- und Patentanwälte
Marken-Lizenzen – Eintragung im Markenregister

Marken-Lizenzen – Eintragung im Markenregister?

Marken-Lizenzverträge kommen häufig zum Einsatz. Wir erläutern, wann es sinnvoll ist, die Erteilung von Lizenzen auch im Markenregister eintragen zu lassen.

Marken-Lizenzverträge

Die Einsatzgebiete von Marken-Lizenzverträgen sind vielfältig: Sie regeln die gemeinsame Nutzung von Marken durch Unternehmen eines Konzerns, durch Handelsvertreter, durch Franchisenehmer oder Dritthersteller. Die Vorgaben reichen von der Art und Weise der Nutzung über die Durchsetzung der Markenrechte gegen Dritten bis hin zur Zahlung von Lizenzgebühren. Der Umfang von Marken-Lizenzverträgen fällt dabei sehr unterschiedlich aus. Umfassende und detaillierte Regelungen findet man ebenso wie mündliche Absprachen oder schlicht gelebte Praxis.

Wenn sich der Markeninhaber ändert

Wenn Marken veräußert werden, ändert sich der Markeninhaber. Damit stellt sich die Frage nach dem Schicksal des Marken-Lizenzvertrags, insbesondere, ob der neue Markeninhaber eine zuvor vom bisherigen Markeninhaber erteilte Lizenz gegen sich gelten lassen muss.

Deutsche Marken  Automatischer Schutz bestehender Marken-Lizenzen

Für deutsche Marken gilt automatisch ein sogenannter Sukzessionsschutz. Das bedeutet, dass ein Marken-Lizenzvertrag auch dann mit dem ursprünglichen Lizenzgeber fortbesteht, wenn die Marke selbst auf einen neuen Inhaber übertragen wird. Der neue Markeninhaber kann ohne Zustimmung nicht in den Marken-Lizenzvertrag eintreten und diesen insbesondere auch nicht kündigen.

Der neue Markeninhaber muss den mit dem bisherigen Markeninhaber geschlossenen Marken-Lizenzvertrag gegen sich gelten lassen, kann dem Lizenznehmer also die Nutzung der Marke nicht untersagen.

Die Eintragung einer Marken-Lizenz in das deutsche Markenregister ist zwar möglich, allerdings nicht notwendig und regelmäßig auch nicht zu empfehlen, weil die Information über das Bestehen von Marken-Lizenzen damit öffentlich zugänglich würde, was häufig nicht gewollt ist.

EU-Marken  Schutz bestehender Marken-Lizenzen durch Eintragung

Anders ist die Situation, wenn eine EU-Marke auf einen neuen Markeninhaber übertragen wird. Der neue Markeninhaber muss einen bereits zuvor mit dem bisherigen Markeninhaber geschlossenen Marken-Lizenzvertrag nur dann gegen sich gelten lassen, wenn die Marken-Lizenz zum Zeitpunkt der Übertragung im EU-Markenregister eingetragen war.

Das gilt allerdings nur, wenn der neue Markeninhaber keine Kenntnis von der Marken-Lizenz hatte. Auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Erbfall, Verschmelzung von Unternehmen) kommt es auf die Eintragung einer Marken-Lizenz nicht an. Der Gesamtrechtsnachfolger muss bereits bestehende Marken-Lizenzverträge immer gegen sich gelten lassen.

Anders als bei deutschen Marken kann im Falle von EU-Marken die Eintragung von Marken-Lizenzverträgen im Register durchaus sinnvoll sein. Die Eintragung dient vor allem der Absicherung des Lizenznehmers. Sie kann aber auch den Lizenzgeber davor bewahren, sich aus Unachtsamkeit gegenüber dem Lizenznehmer schadensersatzpflichtig zu machen.

International  Eintragung teilweise Voraussetzung für Wirksamkeit von Marken-Lizenzen

Weltweit wird die Eintragung von Marken-Lizenzen im Register unterschiedlich behandelt. Allerdings ist die Eintragung von Marken-Lizenzen in einigen Ländern Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit solcher Verträge.

Zusammenfassung

Die Antwort auf die Frage, ob es sinnvoll ist, Marken-Lizenzverträge im jeweiligen Markenregister eintragen zu lassen, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab. Bei deutschen Marken ist eine Eintragung regelmäßig nicht erforderlich und auch nicht zu empfehlen. Bei EU-Marken kann vor allem aus Sicht eines Lizenznehmers ein Interesse bestehen, dass die Lizenz im Register eingetragen wird. Bei internationalen Markenportfolios mit bestehenden Lizenzverträgen empfiehlt sich eine Prüfung, ob in den jeweiligen Ländern eine Eintragung empfehlenswert oder sogar Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit ist.

Bei Fragen zu Marken-Lizenzverträgen und anderen nationalen oder internationalen markenrechtlichen Themen sprechen Sie uns gerne an.

Schneiders

Dr. Benedikt Schneiders, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: benedikt.schneiders@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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