Am 14.01.2019 sind im Markenrecht neue Regeln in Kraft getreten. Zu den Neuerungen gehört die neue Gewährleistungsmarke. Außerdem müssen Marken nicht mehr grafisch darstellbar sein.
Die neue Gewährleistungsmarke
Mit der neuen Gewährleistungsmarke können Gütesiegel künftig besser geschützt werden. Für Verbraucher stellen Gütesiegel eine wertvolle Orientierungshilfe dar, um in der Flut von Informationen schneller Kaufentscheidungen treffen zu können, z.B. Siegel zur Bio-Qualität, zu fairem Handel oder zum Umweltschutz.
Aber auch gewerbliche Kunden orientieren sich an Gütesiegeln zur Materialqualität oder zu Standards von Service-Leistungen.
Gütesiegel wichtig im Wettbewerb
Gütesiegel sind damit ein wichtiges Instrument im Wettbewerb um Kunden. Sie bieten Anbietern von Waren und Dienstleistungen die Möglichkeit, sich positiv am Markt zu positionieren und von Mitbewerbern zu unterscheiden.
Die neue Gewährleistungsmarke bietet jetzt die Möglichkeit, bestimmte Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Im Vordergrund steht daher die Garantiefunktion. Damit unterscheidet sich die Gewährleistungsmarke von der herkömmlichen Marke.
Glaubwürdigkeit durch Transparenz und Unabhängigkeit
Verbraucher und Anbieter profitieren gleichermaßen von den hohen Anforderungen an Transparenz und Unabhängigkeit. Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke darf nicht gleichzeitig Anbieter der damit zertifizierten Waren oder Dienstleistungen sein. Vielmehr ist die Gewährleistungsmarke für einen Dritten anzumelden. In dieser Hinsicht bestehen verschieden Gestaltungsmöglichkeiten.
Außerdem werden die Produkteigenschaften, die mit der Gewährleistungsmarke garantiert werden, in einer öffentlich zugänglichen Markensatzung festgelegt.
Auf diesem Wege bekommen Gütesiegel als Gewährleistungsmarke eine besondere Glaubwürdigkeit, die sich positiv auf das Image der Produkt auswirken dürfte.
Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich
Bisher galt: Marken müssen grafisch darstellbar sein. Diese Anforderung ergab sich von selbst, solange man davon ausging, dass die Marke in Papierform in ein Register eingetragen wird. Mit dem Wegfall der Anforderung der grafischen Darstellbarkeit stehen die erweiterten Möglichkeiten elektronischer Medien nun auch für Markenanmeldungen zu Verfügung.
Ton-und Bildmarken können als Mediendateien eingetragen werden
Jetzt können Zeichen in jeder Form angemeldet werden, die sich mit allgemein zugänglichen Technologien elektronisch darstellen lassen, unter anderem Audio- oder Videodateien. Auf diese Weise können z.B. Bewegungsmarken als kurze Videosequenzen eingetragen werden. Bisher musste man sich mit einer Abfolge von Zeichnungen behelfen.
Auch Klangmarken können so besser geschützt werden. Bisher führte der Weg hier insbesondere über die Darstellung einer Notenfolge. Die Eintragung einer Audiodatei eröffnet weitergehende Möglichkeiten. Auch Hologrammmarken oder andere Multimediamarken sind jetzt möglich.
Empfehlung für die Praxis
Die neue Gewährleistungsmarke bietet für Unternehmen eine weitere Möglichkeit, sich über Qualitätssiegel von Wettbewerbern abzugrenzen und die Aufmerksamkeit von Kunden auf das eigene Angebot zu lenken. Dies gilt für Waren und für Dienstleistungen gleichermaßen.
Durch den Wegfall der Anforderung der grafischen Darstellbarkeit können jetzt einfacher Bewegungsmarken, Klangmarken und andere neue Markenformen eingetragen werden. Dadurch ergeben sich gerade in den elektronischen Medien neue Möglichkeiten, die Identität des eigenen Unternehmens auf zeitgemäße Weise zu schützen.
Wir beraten Sie gerne zu den erweiterten Möglichkeiten, die sich aus den neuen Regeln im Markenrecht ergeben.
Dr. Benedikt Schneiders, LL.M. E-Mail: benedikt.schneiders@bolex.de |