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Neues Kaufrecht für Unternehmen - Rechts- und Patentanwälte
Neues Kaufrecht für Unternehmen

Neues Kaufrecht für Unternehmen
 
Mit Beginn des Jahres 2022 ist es zu erheblichen Änderungen des Kaufrechts gekommen. Diese haben vor allem Relevanz für den unternehmerischen Rechtsverkehr. Anpassungen gibt es insbesondere – aber nicht ausschließlich – für digitale Produkte und das Verhältnis zu Verbrauchern. Wir zeigen Ihnen, worauf es nun ankommt und wie Sie mit den wichtigsten neuen Vorgaben rechtssicher umgehen können.


Anpassungsbedarf

Europäische Richtlinien haben es für den deutschen Gesetzgeber erforderlich gemacht, IT- und Verbraucherrecht anzupassen. All dem liegen bislang ungeklärte Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von neuen Medien zugrunde. 

Die Änderungen sind am 01.01.2022 in Kraft getreten. Wichtige Änderungen hat es dabei mit Blick auf den Mangelbegriff, digitale Produkte und Dauerschuldverhältnisse gegeben. Zu beachten ist daneben auch die Updatepflicht für digitale Produkte.


Neuer Mangelbegriff und dessen Konsequenzen

Bislang war eine Ware mangelhaft, wenn sie die vereinbarte oder – nachrangig – die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht einhielt. Die Änderung des Sachmangelbegriffs führt nun zu einer spürbaren Verschärfung: Die Sache ist mangelhaft, wenn sie vereinbarte („subjektive“), gewöhnliche („objektive“) oder Montage-Anforderungen nicht erfüllt. Auf den vereinbarten Zustand der Kaufsache kommt es demnach nicht mehr (alleine) an. Die Einhaltung allgemeiner Qualitätsstandards ist für die Mangelfreiheit nun das wohl entscheidende Kriterium.

Folgen der Mangelhaftigkeit sind – nach Wahl des Verbrauchers – Neulieferung oder Reparatur („Nacherfüllung“), ggf. Rücktritt und Schadensersatz. Die Nacherfüllung ist bei Verbrauchern sogar innerhalb einer angemessenen Zeit und „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ zu erbringen. Soweit der Verkäufer dem Nacherfüllungsverlangen nicht nachkommt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das Erfordernis einer Fristsetzung ist weggefallen.

Neu ist auch, dass die Gewährleistungsfrist zwar wie bisher zwei Jahre läuft, sie wird jedoch für die Zeit der Geltendmachung (um zwei Monate) und im Falle des späteren „Zeigens“ des Mangels (um vier Monate) verlängert. 

Außerdem gilt die Mangelvermutung zulasten des Verkäufers nun 12 statt bislang sechs Monate. 

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie unbedingt Ihre AGB und lassen Sie diese entsprechend anpassen. 


Digitale Produkte 

Ohne Detailabweichungen zu berücksichtigen, ist der vorbeschriebene Mangelbegriff auch auf digitale Produkte anwendbar. Ein Produkt ist also mangelhaft, wenn es weder die vereinbarte noch die gewöhnliche Beschaffenheit aufweist.

Digitale Produkte können dabei sowohl digitale Inhalte (z.B. Software, Audio) als auch digitale Dienstleistungen (z.B. Datenbanken, Cloud) sein. Daneben können auch „Waren mit digitalen Elementen“ auftreten, die die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen mit einer körperlichen Ware kombinieren. Hierbei ist noch weiter zwischen funktionsnotwendigen digitalen Elementen und solchen zu unterscheiden, die lediglich Beiwerk sind. Die Unterscheidung ist relevant für Rückgabemöglichkeiten und Aktualisierungspflichten. Diese variieren nun – je nach Anwendungsfall – recht stark.

Erwähnenswert ist dabei besonders die neu eingeführte Aktualisierungspflicht: Digitale Produkte oder Waren mit digitalen Elementen müssen innerhalb der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer mit Aktualisierungen versorgt werden, um die Funktionsfähigkeit des Produkts zu erhalten. Zwar ist hiermit keine „Verbesserungspflicht“ verbunden. Die Unbrauchbarkeit von App-gesteuerten Waren nach Smartphone-Updates dürfte mit dieser Gesetzesänderung jedoch der Vergangenheit angehören. Im Ernstfall stünde dem Verbraucher nämlich ein Loslösungsrecht zu.


Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Die nächsten Änderungen folgen sodann ab März 2022. Diese gelten für Unternehmer, die Dauerschuldverhältnisse (z.B. Handyverträge, Mitgliedschaften) gegenüber Verbrauchern online anbieten. Hierbei verkürzt sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Vertragsende. Bei sich verlängernden Laufzeitverträgen (maximal zwei Jahre Bindung) ist also ab dem dritten Jahr eine Kündigung monatlich möglich.

Ab Juli 2022 muss außerdem ein Kündigungsbutton an gut sichtbarer Stelle bereitgestellt werden. Prüfen Sie also am besten bereits jetzt die technische Umsetzbarkeit, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden.


Fazit

Weitreichende Änderungen im IT- und Verbraucherrecht haben also nicht nur für ein „Update“ des BGB gesorgt, sondern auch für kleinteilige Bewertungsprobleme im Zusammenhang mit digitalen Produkten. An einigen Stellen ist sowohl in AGB als auch im Vertrieb Anpassungsbedarf gegeben.


Leistungsangebot

Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden. Auch für einen Check Ihrer Website stehen wir jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

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Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 9136189

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