Pflichtverletzungen des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer hatte eine Gutschrift unterschrieben, wonach der Endkunde aufgrund minderer Qualität einen Nachlass in Höhe von 10% des Warenwertes erhalten hatte. Dabei wusste der Geschäftsführer, dass es weder einen Mangel noch eine Reklamation gab und die Gutschrift allein dazu diente, eine zugesagte Provision von über 3% entgegen den Konzernrichtlinien ohne vorherige Zustimmung des Bereichsvorstands faktisch zu leisten. Nach einer Anhörung des Geschäftsführers durch die Compliance-Abteilung wurde dieser noch am selben Tag von seinen Dienstpflichten freigestellt. Im Verfolg fasste die Gesellschafterversammlung den Beschluss, die Geschäftsführerbestellung zu widerrufen und das Dienstverhältnis zu kündigen. Das monatliche Festgehalt wurde nicht mehr gezahlt und der Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Die Gründe: Die Zahlung auf eine nicht bestehende Forderung stellt eine Pflichtverletzung dar. Der Kläger verletzte damit seine gegenüber der Beklagten bestehende Interessenwahrungs- und Vermögensbetreuungspflicht in grober Weise. Die Gutschrift diente dem Zweck, eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die Compliance-Vorschriften verstieß. Der Kläger hat durch sein Verhalten seine eigene Vorbildfunktion untergraben. Hält sich ein Geschäftsführer für Mitarbeiter erkennbar nicht an Compliance-Regeln, so verlieren die Regeln ihre „Autorität“