Absolutes Verbot privater Nutzung wegen Datenschutz häufig sinnvoll
In vielen Unternehmen wird die private Nutzung von Diensthandys und -computern ausdrücklich erlaubt oder jedenfalls geduldet, um den Arbeitnehmern entgegenzukommen. Verbote könnten kleinlich wirken und auf Unverständnis stoßen.
Übersehen werden dabei häufig die Folgen, die sich aus Datenschutzvorgaben und anderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Wird die private Nutzung erlaubt, können sich private mit dienstlichen Telekommunikationsdaten wie beispielsweise E-Mails vermischen. Das hat u. a. zur Folge, dass die betroffenen Mitarbeiter über jede Auswertung der Telekommunikationsdaten informiert werden müssen. Das betrifft beispielshalber bereits die Einsicht in den E-Mail-Posteingang auf dem Computer im Büro.
Wird geduldet, dass die dienstliche E-Mail-Adresse auch für private Zwecke verwendet wird, gelten ebenfalls strengere Regelungen für den Zugang des Arbeitgebers zu dem E-Mail-Postfach. Eine Protokollierung oder Archivierung bis hin zur Leistungsüberwachung ist in diesem Fall nicht nur unzulässig, sondern könnte sogar gemäß § 206 StGB strafbar sein.
Um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte die private Nutzung von Diensthandys und -computern klar geregelt werden. Ein vollständiges Verbot ist die sicherste Option. Wem das zu weit geht, der sollte beispielsweise regeln, dass E-Mails mit privatem Bezug in einem gesonderten Ordner abgelegt werden, sodass auch die vertretungsweise Durchsicht von E-Mail-Konten nicht zu einem Eingriff in die Privatsphäre führt.