Unzulässige Funktionen
Einige Services bieten Funktionen, die nicht nur arbeitsrechtlich problematisch, sondern auch datenschutzrechtlich (ohne gesonderte Einwilligung des Mitarbeiters) unzulässig wären. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
- Trackingfunktionen / Arbeitnehmerüberwachung durch Aktivitätsstatus
- Aufzeichnung der Meetings zur Auswertung der Redebeiträge
- Konferenzen ohne beschränkten Zugang bei denkbarer Gefahr durch „fremde“ Zuhörer
Das datenschutzrechtliche Gebot der Datenminimierung gibt zusätzlich vor, dass die Datenerfassung auf das erforderliche Minimum reduziert sein muss.
Die erforderliche IT-Sicherheit des Services muss außerdem berücksichtigt werden. Auf Serviceanbieter, die durch Datenpannen von sich reden machen, sollte eher verzichtet werden.