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Verbot des Facebook-Buttons durch den EuGH? - Rechts- und Patentanwälte
Verbot des Facebook-Buttons durch den EuGH?

Verbot des Facebook-Buttons durch den EuGH?

Mit Urteil vom 29.07.2019 (C-40/17 – „Fashion ID“) hat der EuGH entschieden, dass der jeweilige Seitenbetreiber für die Datenverarbeitung durch Facebook-Buttons mitverantwortlich ist. Ob es allerdings einer ausdrücklichen Einwilligung für diesen Vorgang bedarf, wurde zunächst noch offengelassen. Seitenbetreiber, die diesen oder ähnliche Buttons verwenden, sollten bereits jetzt technische Änderungen implementieren und ihre Datenschutzerklärung aktualisieren.

Rechtliche Einordnung von Facebook-Buttons

Problematisch am Facebook-Button ist zunächst, dass dieser Informationen über Webseitenbesucher (z. B. deren IP-Adresse) an den gleichnamigen amerikanischen Konzern weitergibt, ohne dass ein vorheriger „Klick“ auf den Button vorgenommen werden muss. Nicht nur aktive Facebook-Nutzer sind betroffen. Da ein „Cookie“ unabhängig von einem Facebook-Konto eine Zuordnung ermöglicht, werden auch personenbezogene Daten von nicht eingeloggten Nutzern oder Dritten erfasst, die kein Facebook-Konto besitzen. 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist datenschutzrechtlich nur in gerechtfertigten Fällen zulässig. Daher wäre die Verarbeitung von Daten via Facebook-Button ohne Rechtfertigungsgrund (z. B. Einwilligung, vertragsgemäße Verarbeitung oder berechtigtes Interesse) rechtswidrig. Außerdem muss die Verwendung solcher Tools in der Datenschutzerklärung erläutert werden.

Seitenbetreiber für Erhebung und Weitergabe verantwortlich

Nach der Entscheidung des EuGH sind die Seitenbetreiber für die Erhebung und Weitergabe von Webseitennutzerdaten durch den Facebook-Button verantwortlich, nicht aber für die intransparente, weitergehende Verwendung durch Facebook selbst.

Für diese Erhebung und Weitergabe über den Facebook-Button bedarf es einer Einwilligung des Nutzers oder eines „berechtigten Interesses“ an der Datenverarbeitung seitens des Seitenbetreibers. Letzteres ist der Fall bei Trackingtools, soweit ein berechtigtes Bedürfnis besteht, Seitenbesuche auszuwerten, um Nutzerinteressen nachvollziehen zu können.

Mit ähnlicher Argumentation könnte auch die Nutzung von Facebook-Buttons zulässig sein, wenn neben der Erfüllung von Informationspflichten auch für eine Beschränkung des Datenflusses auf erforderliche Informationen gesorgt wird. Hierüber hat nach der Entscheidung des EuGH im nächsten Schritt das OLG Düsseldorf zu entscheiden.

Cookies

Neu an der Entscheidung des EuGH ist außerdem, dass Cookies einer generellen Einwilligung bedürfen sollen. Bislang ist jedoch davon ausgegangen worden, dass in Deutschland lediglich eine Informationspflicht im Rahmen der Datenschutzerklärung besteht. Da es sich hierbei jedoch um einen Randaspekt des Urteils handelte und an eine eigentlich bereits umgesetzte Richtlinie angeknüpft wurde, sollte die nun nachgelagerte Entscheidung des OLG Düsseldorf zum rechtlichen Rahmen der Implementierung solcher Bausteine abgewartet werden.

Datenschutzrechtliche Abmahnungen

Beachtlich am Urteil des EuGH ist außerdem, dass Verbraucherschutzorganisationen datenschutzrechtlich klagebefugt sind. Hieraus dürfte ein erhöhtes Abmahnrisiko in unterschiedlichsten datenschutzrechtlichen Konstellationen folgen.

Empfehlung für die Praxis

Der Betrieb einer Webseite setzt ständige Aktualität voraus. Dies betrifft die grundlegende Berechtigung zur Verwendung von externen Bausteinen, aber auch die zu erfüllenden Informationspflichten, beispielsweise im Rahmen der Datenschutzerklärung.

Leistungsangebot

Gerne beraten wir Sie daher zur Implementierung von Bausteinen für Ihre Webseite in Form eines „Website-Checks“ und überprüfen Ihre Datenschutzerklärung. Sprechen Sie uns gerne an.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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