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Was sind Daten wert? Schadensersatz für Datenschutzverletzungen - Rechts- und Patentanwälte
Was sind Daten wert? Schadensersatz für Datenschutzverletzungen

Was sind Daten wert? Schadensersatz für Datenschutzverletzungen

Zu den Neuerungen der Datenschutzgrundverordnung gehört ein zuvor kaum praxisrelevanter Anspruch des Einzelnen auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge von Datenschutzverletzungen. Dieser Anspruch könnte umfangreiche Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen.

Der Schadensersatzanspruch gem. Art.82 DSGVO

Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Voraussetzungen

Der Schadensersatzanspruch muss dabei die folgenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen:

  • Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO: Beispielsweise fehlende Rechtsgrundlage, keine Datenminimierung, unrichtige Daten, unzureichende technisch-organisatorische Maßnahmen
  • Ursächlichkeit der Handlung für den Verstoß („Haftungsbegründende Kausalität): Der DSGVO-Verstoß muss auf eine Handlung oder ein Unterlassen des Verantwortlichen rückführbar sein
  • Vermutete Verschuldenshaftung mit Exkulpationsmöglichkeit: Es muss kein Verschulden nachgewiesen werden, der Anspruchsgegner kann jedoch ausnahmsweise Entschuldigungsgründe vorbringen
  • Schaden (materiell oder immateriell): Entweder Vermögenseinbußen (z.B. Wert der Daten, Anwaltskosten…) oder Persönlichkeitsverletzungen (Schmerzensgeld)
  • Ursächlichkeit des Verstoßes für den Schaden (Haftungsausfüllende Kausalität): Der Schaden muss auf den DSGVO-Verstoß rückführbar sein
  • Rechtsfolge: Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schaden

Anspruchsdurchsetzung

Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt nach Prüfung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie üblich im gewerblichen Rechtsschutz. Zunächst wird eine Abmahnung ausgesprochen, dann Auskunft verlangt und der Schaden der Höhe nach beziffert. Sofern eine außergerichtliche Einigung ausscheidet, wird eine gerichtliche Klärung durchgeführt werden müssen.

Fazit

Noch scheint der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO eher exotisch zu sein. Ähnlich sind bislang nur Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie bei Beleidigungen, da auch hier in die immaterielle Persönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Im Rahmen der aktuell gesteigerten Sensibilisierung für das Thema Datenschutz und der gesetzlichen Fixierung durch die DSGVO dürften die datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüche jedoch noch weiter gehen als die altbekannten Schadensersatzansprüche. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechungspraxis gerade zur Höhe dieses Schadensersatzanspruchs entwickeln wird.
Gerne beraten wir Sie im Falle von Datenschutzverletzungen und übernehmen auch die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360

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