Zu den Neuerungen der Datenschutzgrundverordnung gehört ein zuvor kaum praxisrelevanter Anspruch des Einzelnen auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden infolge von Datenschutzverletzungen. Dieser Anspruch könnte umfangreiche Rechtsstreitigkeiten mit sich bringen.
Der Schadensersatzanspruch gem. Art.82 DSGVO
Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Voraussetzungen
Der Schadensersatzanspruch muss dabei die folgenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen:
Anspruchsdurchsetzung
Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt nach Prüfung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen wie üblich im gewerblichen Rechtsschutz. Zunächst wird eine Abmahnung ausgesprochen, dann Auskunft verlangt und der Schaden der Höhe nach beziffert. Sofern eine außergerichtliche Einigung ausscheidet, wird eine gerichtliche Klärung durchgeführt werden müssen.
Fazit
Noch scheint der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO eher exotisch zu sein. Ähnlich sind bislang nur Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie bei Beleidigungen, da auch hier in die immaterielle Persönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Im Rahmen der aktuell gesteigerten Sensibilisierung für das Thema Datenschutz und der gesetzlichen Fixierung durch die DSGVO dürften die datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüche jedoch noch weiter gehen als die altbekannten Schadensersatzansprüche. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie sich die Rechtsprechungspraxis gerade zur Höhe dieses Schadensersatzanspruchs entwickeln wird.
Gerne beraten wir Sie im Falle von Datenschutzverletzungen und übernehmen auch die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Alexander Brittner, LL.M.
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)
E-Mail: alexander.brittner@bolex.de
Telefon: +49 (234) 91360