Rechtfertigungsgründe für Weihnachtspost
Wem die unpersönliche Karte „von Unternehmen zu Unternehmen“ unangebracht erscheint, muss sich darauf verweisen lassen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt, die eines Rechtfertigungstatbestandes bedarf.
Eine Einwilligung vom Gegenüber einzuholen, dürfte dem weihnachtlichen Charme entgegenstehen und unpraktikabel sein. Hingegen dürfte die Zustimmung der persönlich unterzeichnenden Mitarbeiter leicht aus selbigem Vorgang abzuleiten sein. Für den Versand an Externe kommt allerdings der Rechtfertigungsgrund der „berechtigten Interessen“ in Betracht.