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Whistleblowing und Unternehmensstrafrecht - Rechts- und Patentanwälte
Whistleblowing und Unternehmensstrafrecht


Whistleblowing und Unternehmensstrafrecht

Schon heute gilt: Die Einführung eines Whistleblowing-Systems kann Unternehmen vor Geldbußen schützen. Am 20. April 2020 hat das Bundesjustizministerium den Entwurf für ein verschärftes Unternehmensstrafrecht veröffentlicht.
Unternehmensstrafrecht
 
Das Bundesjustizministerium hat am 20. April 2020 den lang erwarteten Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz veröffentlicht. Das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ soll zwei Jahre nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Verbandsverantwortlichkeit 
                      
Gegen Verbände – dazu gehören auch Unternehmen – werden Verbandssanktionen verhängt, wenn jemand als Leitungsperson eines Verbands eine sogenannte Verbandsstraftat begeht. Dabei handelt es sich um Straftaten, die Pflichten des Verbands treffen bzw. den Verband bereichern. 

Eine Sanktion wird auch verhängt, wenn andere Personen in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbands eine Verbandsstraftat begehen, soweit eine Leitungsperson des Verbands die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätte verhindern oder wesentlich erschweren können. Damit werden Leitungspersonen im Ergebnis verpflichtet, Systeme einzuführen, die es ermöglichen, dass sie von potenziellen Rechtsverstößen im Unternehmen erfahren.

Spürbare Sanktionsrahmen

Bei einem Verband mit einem auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck und einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, bei einer fahrlässigen Verbandsstraftat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.
 
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre, die der Verurteilung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Verbände mit dem Verband als wirtschaftliche Einheit operieren.

Bemessung der Verbandsgeldsanktion und Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen

Bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion wägt das Gericht alle Umstände gegeneinander ab, die für und gegen den Verband sprechen.
 
Dabei kommen insbesondere in Betracht:
  • vor der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten,
  • das Bemühen des Verbandes, die Verbandsstraftat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie
  • nach der Verbandsstraftat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten.
Das Gericht soll die Verbandssanktion mildern, wenn
  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Verbandsstraftat aufgeklärt werden konnte,
  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeiten,
  • der Verband oder von ihm beauftragte Dritte den Verfolgungsbehörden nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie das Ergebnis des Abschlussberichts zur Verfügung stellen, und
  • die verbandsinterne Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt wurde.

Die Bedeutung des Compliance-Managements steigt weiter

In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird ausgeführt: Compliance, das heißt alle Maßnahmen zur Gewährleistung von rechtmäßigem Verhalten aller Verbandsangehörigen im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote, können die Verfolgungsbehörden und Gerichte schon nach geltendem Recht zugunsten des Verbandes bußgeldmindernd berücksichtigen. Für die Bemessung der Geldbuße ist es daher von Bedeutung, inwieweit die bebußte juristische Person ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die juristische Person in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden. 

Aufklärung und Ahndung von Compliance-Verstößen ist Pflicht

Die Aufklärung und Ahndung von Compliance-Verstößen ist Bestandteil der kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Pflichtvergessene Organwalter haften bereits bei leichter Fahrlässigkeit unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen für mangelhafte Compliance-Maßnahmen. Existenzgefährdend sind für die Organwalter nicht nur Regresse von gegen das Unternehmen gerichteten Geldbußen. Auch die der Gesellschaft durch Internal Investigations entstehenden Beratungskosten sind grundsätzlich im Rahmen der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung ersatzfähig. Eine Prüfung des D&O-Versicherungsschutzes im Hinblick auf bestehende Compliance-Risiken und möglichen Optimierungsbedarf ist ratsam. 

Empfehlung für die Praxis

Zum Schutz vor hohen Geldbußen sollten die Unternehmen ihre Compliance-Maßnahmen intensivieren. Herzkammer und Motor sind Whistleblowing-Systeme und Compliance- Ombudsleute. Diese Maßnahmen sind mit überschaubarem Aufwand umsetzbar und tragen gleichzeitig erheblich zur Rechtssicherheit von Unternehmen und Unternehmensleitung bei.


Wir beraten Sie bei der Einführung und dem Betrieb eines Whistleblowing-Systems und auch bei der Bearbeitung eingehender Meldungen im Rahmen des Case-Managements. Einen unverbindlichen Überblick geben wir Ihnen gerne in einem Webinar oder persönlich vor Ort in Ihrem Unternehmen. 

Kontakt 

Dr. Burkhard Fassbach

Rechtsanwalt

burkhard.fassbach@bolex.de

Tel.: +49 234 9136-0
Fax: +49 234 13132

Schneiders

Kontakt 

Dr. Benedikt Schneiders, LL.M.

Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (TÜV)

benedikt.schneiders@bolex.de

Tel.: +49 234 9136-0
Fax: +49 234 13132

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